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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 90 SGB VII – Neufestsetzung nach Altersstufen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.

(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 90 SGB VII verweisen

  • § 47 SGB VII – Höhe des Verletztengeldes
  • § 214 SGB VII – Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
  • § 215 SGB VII – Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Rechtsprechung zu § 90 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 90 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.06.2010 – B 2 U 22/09 R · 2. Senat

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - maßgebender Zeitpunkt - gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Unvermögen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

  • BSG, Urt. v. 21.09.2010 – B 2 U 3/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Leistungen sind unabhängig von ihrer tatsächlichen Feststellung zu dem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen" iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7, zu dem die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt sind.

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