Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 214 SGB VII – Geltung auch für frühere Versicherungsfälle

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.

(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

Rechtsprechung zu § 214 SGB VII

17 Entscheidungen zitieren § 214 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 21.09.2010 – B 2 U 3/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Leistungen sind unabhängig von ihrer tatsächlichen Feststellung zu dem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen" iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7, zu dem die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt sind.
  • BSG, Urt. v. 26.10.2017 – B 2 U 6/16 R · 2. Senat

    Leitsatz: Selbst wenn ein Unfallversicherungsträger eine Gesundheitsstörung möglicherweise zu Unrecht als Unfallfolge festgestellt hat, ist - wenn diese Feststellung nicht aufgehoben worden ist - auch die durch sie wesentlich verursachte weitere Gesundheitsstörung als Unfallfolge festzustellen.
  • BSG, Urt. v. 30.03.2023 – B 2 U 5/21 R · 2. Senat

    Leitsatz: Sind ein Arbeitsunfall sowie ein Anspruch auf Verletztenrente vor dem Inkrafttreten des SGB VII bestandskräftig anerkannt worden, so kann bei einer Verschlimmerung der Unfallfolgen keine sog Abschmelzung der Rentenleistung erfolgen, wenn die Anerkennung des Arbeitsunfalls und die Rentengewährung zum damaligen Zeitpunkt entsprechend den geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (juris …
  • BSG, Urt. v. 26.04.2016 – B 2 U 14/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: Der Jahresarbeitsverdienst eines Chemikers ist ungeachtet der noch ausstehenden Promotion endgültig auf der Grundlage des Entgelts zu bemessen, das zum Unfallzeitpunkt den Lebensstandard gesichert hat.
  • BSG, Urt. v. 18.09.2012 – B 2 U 14/11 R · 2. Senat

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht gem §§ 212, 214 Abs 2 S 1 SGB 7 - Versicherungsfall vor Inkrafttreten des SGB 7 am 1.1.1997 - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 2 SGB 7 - keine Vollendung des 30. Lebensjahres)

  • BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 21/08 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Klage eines Sonderrechtsnachfolgers auf Feststellung, eine weitere Gesundheitsstörung sei Folge einer Berufskrankheit des Versicherten, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn aus der begehrten Feststellung keine Ansprüche auf (weitere) Geldleistungen erwachsen können. 2. Der Begriff "Kehlkopfkrebs" im Sinne der Berufskrankheit 4104 oder einer Wie-Berufskrankheit umfasst keine Erkrankungen …

Weitere Entscheidungen zu § 214 SGB VII suchen