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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 73 SGB VII – Änderungen und Ende von Renten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist.

(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen gelten, noch leben.

(3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.

(4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(5) Witwen- und Witwerrenten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt werden.

(6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 73 SGB VII

15 Entscheidungen zitieren § 73 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 06.10.2020 – B 2 U 10/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Wird erstmals 16 Tage vor der mündlichen Verhandlung ein umfangreiches neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten übersandt, so kann die Versagung eines Schriftsatznachlasses eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein. 2. Zu den Voraussetzungen des Wegfalls einer Verletztenrente nach anerkannter Posttraumatischer Belastungsstörung wegen einer "Verschiebung der Wesensgrundlage".
  • BSG, Urt. v. 20.12.2016 – B 2 U 11/15 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das Revisionsgericht ist an den vom Tatsachengericht zu Grunde gelegten MdE-Tabellenwert gebunden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass dieser Tabellenwert offensichtlich falsch ist bzw offenkundig dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens oder des Erfahrungswissens anderer einschlägiger Wissenschaftsgebiete widerspricht.
  • BSG, Urt. v. 19.12.2013 – B 2 U 17/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Versicherter, der Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH bezieht und dessen Gesundheitszustand sich so verschlechtert, dass nun eine MdE von 25 vH anzunehmen wäre, hat keinen Anspruch auf höhere Rente, weil die eingetretene Änderung keine rechtlich "wesentliche" ist.
  • BSG, Urt. v. 30.03.2023 – B 2 U 5/21 R · 2. Senat

    Leitsatz: Sind ein Arbeitsunfall sowie ein Anspruch auf Verletztenrente vor dem Inkrafttreten des SGB VII bestandskräftig anerkannt worden, so kann bei einer Verschlimmerung der Unfallfolgen keine sog Abschmelzung der Rentenleistung erfolgen, wenn die Anerkennung des Arbeitsunfalls und die Rentengewährung zum damaligen Zeitpunkt entsprechend den geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (juris …
  • BSG, Urt. v. 08.12.2021 – B 2 U 10/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ist eine Verletztenrente bestandskräftig nach einer zu hohen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewilligt worden, besteht bei einer Verschlimmerung der Gesundheitsschäden kein Anspruch auf eine höhere Verletztenrente, wenn die nunmehr vorliegende MdE der in dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten MdE entspricht. 2. Die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligung rechtfertigt keine …
  • BSG, Urt. v. 13.02.2013 – B 2 U 25/11 R · 2. Senat

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - gesetzliche Unfallversicherung - Entziehung einer Verletztenrente - wesentliche Besserung des Gesamtzustandes der Unfallfolgen - Einzel-MdE - Gesamt-MdE - Bestandskraft - Vertrauensschutz

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