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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 72 SGB VII – Beginn von Renten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem

  • 1. der Anspruch auf Verletztengeld endet,
  • 2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist.

(2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist.

(4) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 72 SGB VII

12 Entscheidungen zitieren § 72 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.05.2012 – B 2 U 31/11 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare Unfallfolge - Ursachenzusammenhang - Theorie der wesentlichen Bedingung - psychische Erkrankung infolge einer objektiv nicht gebotenen berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung - mittelgradige depressive Störung - …

  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 12/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Endet der Anspruch auf Verletztengeld wegen der Zahlung von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, ist nach deren Ende und vor Beginn einer weiteren Maßnahme nicht Verletztengeld, sondern Übergangsgeld weiterzuzahlen. 2. Der Anspruch auf Verletztengeld endet nicht allein deshalb, weil für denselben Zeitraum eine Verletztenrente bewilligt und gezahlt wird.
  • BSG, Urt. v. 23.07.2015 – B 2 U 6/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei mehreren Beschäftigungen beginnt die Verletztenrente bereits dann, wenn sich die Höhe des Anspruchs auf Verletztengeld ändert, weil in einer der Beschäftigungen die Arbeitsunfähigkeit endet.
  • LSG Bayern, Urt. v. 25.11.2025 – L 2 U 116/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Differenzierung zwischen Versicherungsfall und Leistungsfall. (Rn. 66) 2. Gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BK 4302, die einen Verstoß gegen den Unterlassungszwang darstellen, sind nicht nur die konkreten Tätigkeiten, die im zu entscheidenden Fall die rechtlich wesentliche Ursache für die BK 4302 darstellen, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die für die Entstehung, die …
  • BSG, Urt. v. 20.08.2019 – B 2 U 7/18 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Verletztenrente beginnt erst mit dem Ende des Verletztengeldanspruchs aus derselben Beschäftigung. 2. Der vor Bewilligung des Verletztengeldes zugesprochene Anspruch auf Altersrente steht einem Anspruch auf Verletztengeld nicht entgegen.
  • BSG, Urt. v. 17.05.2011 – B 2 U 19/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1.Der Versicherungsfall einer Listen-Berufskrankheit (BK) kann nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, zu dem ihre Aufnahme in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Kraft getreten ist. 2. § 6 Abs 6 S 2 BKV gewährt Zahlungsansprüche in dem Umfang, als wäre der Versicherungsfall der in § 6 Abs 1 bis 5 BKV genannten BKen bereits vor der jeweiligen Aufnahme in die BK-Liste eingetreten. 3. …

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