Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 71 SGB VII – Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn

  • 1. ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod der Versicherten nicht Folge eines Versicherungsfalls war, und
  • 2. die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten hatten, deren Vomhundertsätze zusammen mindestens die Zahl 50 erreichen; soweit Renten abgefunden wurden, wird von dem Vomhundertsatz der abgefundenen Rente ausgegangen.

§ 65 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen wird die Beihilfe nach dem höchsten Jahresarbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfindungen zugrunde lag. Die Beihilfe zahlt der Unfallversicherungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist.

(3) Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend unterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhanden, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.

(4) Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert ist. Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 SGB VII verweisen

  • § 215 SGB VII – Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  • § 14 WoGG – Jahreseinkommen

Rechtsprechung zu § 71 SGB VII

4 Entscheidungen zitieren § 71 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das vorsätzliche Herbeiführen des Todes eines Versicherten führt nicht zum Leistungsausschluss in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Handeln nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs einen straffreien Behandlungsabbruch (Sterbehilfe) darstellt.
  • BSG, Urt. v. 29.11.2011 – B 2 U 26/10 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Listen-Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1103, 2402, 4109 - Einwirkung: keine numerische Einwirkungsgröße des Lungenschadstoffes im BK-Tatbestand - haftungsbegründende Kausalität - Theorie der wesentlichen Bedingung - wesentliche Teilursache - mehrere Arbeitsstoffe - …

  • BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 5/08 R · 2. Senat

    Leitsatz: Wirken auf einen Versicherten die Arbeitsstoffe mehrerer Listen-Berufskrankheiten ein, die im Zusammenwirken eine Krebserkrankung verursachen können (Synkanzerogenese), darf aus diesen Listen-Berufskrankheiten nicht eine neue Gesamt-Berufskrankheit gebildet werden; vielmehr ist zu prüfen, ob die Einwirkungen einer Listen-Berufskrankheit für das Entstehen der Erkrankung eine wesentliche …
  • BSG, Urt. v. 21.09.2010 – B 2 U 3/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Leistungen sind unabhängig von ihrer tatsächlichen Feststellung zu dem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen" iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7, zu dem die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt sind.

Weitere Entscheidungen zu § 71 SGB VII suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 71 SGB VII nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 71 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten