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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 76 SGB VII – Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.

(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.

(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 76 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 76 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 09.11.2010 – B 2 U 10/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei der Ermessensausübung über die Bewilligung eines Abfindungsanspruchs sind neben den Interessen der Allgemeinheit die des Versicherten auf Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die der Verwaltung auf Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie Bemessung der Höhe des Kapitalbetrags nach der voraussichtlichen weiteren Lebenserwartung des Versicherten abzuwägen.
  • BSG, Urt. v. 21.09.2010 – B 2 U 3/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Leistungen sind unabhängig von ihrer tatsächlichen Feststellung zu dem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen" iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7, zu dem die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt sind.

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