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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 75 SGB VII – Abfindung mit einer Gesamtvergütung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, daß nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluß der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 75 SGB VII

Eine Entscheidung zitiert § 75 SGB VII.

  • BSG, Urt. v. 21.09.2010 – B 2 U 3/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Leistungen sind unabhängig von ihrer tatsächlichen Feststellung zu dem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen" iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7, zu dem die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt sind.

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