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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 91 SGB VII – Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

  • 1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbildung beendet worden ist oder
  • 2. drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn der Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.

(2) Ist der Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

  • 1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder Berufsausbildung beendet worden ist oder
  • 2. drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Schul- oder Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.

(3) Ist der Versicherungsfall während einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt

  • 1. von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung beendet worden ist, oder
  • 2. fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte.

(4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Übergangszeiten entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 SGB VII verweisen

  • § 47 SGB VII – Höhe des Verletztengeldes
  • § 214 SGB VII – Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
  • § 215 SGB VII – Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Rechtsprechung zu § 91 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 91 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 18.09.2012 – B 2 U 11/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine fiktive Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes bei Eintritt des Versicherungsfalls vor oder während der Schulausbildung ist lediglich dann möglich, wenn eine anschließende Berufsausbildung wegen dieses Versicherungsfalls nicht fristgerecht und erfolgreich beendet wurde (Abgrenzung zu BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 31/99 R = SozR 3-2700 § 90 Nr 1).
  • BSG, Urt. v. 17.12.2015 – B 2 U 17/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die unechte Leistungsklage auf Zahlung einer sog Stützrente setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger über das Vorliegen eines Versicherungsfalls entschieden hat und kommt daher vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung über den Arbeitsunfall nicht in Betracht. 2. Zur Fortgeltung von Verwaltungsakten der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur …

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