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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 128 SGB VII – Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig

  • 1. für die Unternehmen des Landes,
  • 1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
  • a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder
  • b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint,
  • 2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen, sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden,
  • 2a. für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden,
  • 3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  • 4. für Studierende an privaten Hochschulen,
  • 5. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist,
  • 6. für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
  • 7. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
  • 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
  • 9. für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,
  • 10. für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt,
  • 11. für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 128 SGB VII verweisen

  • § 129 SGB VII – Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
  • § 185 SGB VII – Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
  • § 218d SGB VII – Besondere Zuständigkeiten

Rechtsprechung zu § 128 SGB VII

11 Entscheidungen zitieren § 128 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 29.01.2019 – B 2 U 21/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Für die in der gesetzlichen Unfallversicherung angeordnete Beitragsfreiheit der hauptamtlich im Rettungsdienst Beschäftigten besteht kein unionsrechtliches Durchführungsverbot.
  • BSG, Urt. v. 04.07.2013 – B 2 U 2/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: Umschüler sind während des Besuchs privater berufsbildender Schulen, an denen nach Landesrecht kein schulrechtlicher Abschluss erworben und die Schulpflicht nicht erfüllt werden kann, in der gesetzlichen Unfallversicherung als Lernende versichert.
  • BSG, Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei einer gemischten Tätigkeit, die gerade nur dann vorliegt, wenn auch der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt ist, kommt es - anders als bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage - für den sachlichen Zusammenhang nicht zusätzlich darauf an, ob die versicherte Handlung hypothetisch auch ohne die private Motivation des Geschehens vorgenommen worden wäre.
  • BSG, Urt. v. 10.08.2021 – B 2 U 15/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dem Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts über die Aufnahme des Unternehmers in das Unternehmerverzeichnis steht entgegen, dass die Unfallversicherungsträger seit dem 1.1.1997 verpflichtet sind, dem Unternehmer einen wirkungsgleichen Verwaltungsakt über den Beginn ihrer Zuständigkeit für das Unternehmen zu erteilen. 2. Der unfallversicherungsrechtliche …
  • BSG, Urt. v. 26.11.2019 – B 2 U 3/18 R · 2. Senat

    Leitsatz: Schüler einer Kinder- und Jugendsportschule, die für ihren Armeesportclub an einem Wettkampf teilgenommen haben, sind in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn die Schule für die Teilnahme Mitverantwortung trug, weil sie in Planung und Genehmigung des Wettkampfs eingebunden und die zum Wettkampf begleitende Trainerin zugleich auch Lehrkraft der Schule war.
  • BSG, Urt. v. 29.01.2019 – B 2 U 23/17 R · 2. Senat

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