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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 150 SGB VII – Beitragspflichtige

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

  • 1. die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
  • 2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.

Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 150 SGB VII verweisen

  • § 185 SGB VII – Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
  • § 186 SGB VII – Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn
  • § 28f SGB IV – Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung

Rechtsprechung zu § 150 SGB VII

54 Entscheidungen zitieren § 150 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 23.01.2018 – B 2 U 4/16 R · 2. Senat

    Leitsatz: Haus- und Ziergärten sind unabhängig von ihrer Größe keine landwirtschaftlichen Unternehmen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.
  • BSG, Urt. v. 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Bildung einer gemeinsamen Tarifstelle für Bäcker und Konditoren im Gefahrtarif liegt trotz unterschiedlicher Gefährdungsrisiken noch im Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers.
  • BSG, Urt. v. 17.05.2011 – B 2 U 18/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht ermächtigt, eine Satzungsregelung zu erlassen, nach der die Beendigung einer Pflichtversicherung kraft Satzung mit der Regelung verknüpft wird, dass die Versicherung als freiwillige Versicherung fortbesteht, ohne dass es eines Antrags des Versicherten bedarf.
  • BFH, Urt. v. 05.05.2011 – IV R 48/08 · 4. Senat

    Leitsatz: Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohnteil und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von 3000 Quadratmeter, ist auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, sofern die Beweisanzeichen nicht erschüttert …
  • BSG, Urt. v. 23.06.2020 – B 2 U 14/18 R · 2. Senat

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids - Beitragspflicht - landwirtschaftlicher Unternehmer - Jagdunternehmer - Mitglied einer Jagdpächtergemeinschaft - Beitragsfestsetzung - rechtmäßiges und verfassungsmäßiges Satzungsrecht - Risikogruppen - Jagdfläche - …

  • BSG, Urt. v. 29.01.2019 – B 2 U 21/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Für die in der gesetzlichen Unfallversicherung angeordnete Beitragsfreiheit der hauptamtlich im Rettungsdienst Beschäftigten besteht kein unionsrechtliches Durchführungsverbot.

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