Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 5 SGB VII – Versicherungsbefreiung
Rechtsprechung zu § 5 SGB VII
5 Entscheidungen zitieren § 5 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 23.01.2018 – B 2 U 4/16 R · 2. Senat
Leitsatz: Haus- und Ziergärten sind unabhängig von ihrer Größe keine landwirtschaftlichen Unternehmen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.
BSG, Urt. v. 18.01.2011 – B 2 U 16/10 R · 2. Senat
Leitsatz: In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nicht schon der bloße Besitz eines Grundstücks, sondern erst eine den Boden bewirtschaftende Tätigkeit, die nicht der Aufzucht von Bodengewächsen dienen muss, geeignet, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen.
BSG, Urt. v. 23.01.2018 – B 2 U 7/16 R · 2. Senat
Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht - forstwirtschaftlicher Unternehmer - forstwirtschaftliche Betätigung - Bewirtschaftung - Verbot - widerlegbare Vermutung - Naturschutzgebiet - Waldgrundstück - sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung von Landesrecht …
BSG, Urt. v. 23.01.2018 – B 2 U 10/16 R · 2. Senat
Leitsatz: Die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung eines Waldes wird nicht dadurch widerlegt, dass es sich bei den Flächen mit Baumbestand um ein als Feucht- und Sumpfwald nach dem Bundesnaturschutzgesetz gesetzlich geschütztes Biotop handelt.
BSG, Urt. v. 08.12.2021 – B 2 U 12/20 R · 2. Senat
Leitsatz: 1. Gemeinnützige Körperschaften, die körperschaftsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sind insofern aufgrund des steuerakzessorischen Regelungskonzepts auch zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen. 2. Auch für den Erlass ausschließlich begünstigender Abgabenbefreiungsbescheide benötigen die …