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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 197a SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von § 118 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 197 Absatz 2 an die Stelle von § 165 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 197a SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 197a SGG

180 Entscheidungen zitieren § 197a SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R · 14. Senat

    Leitsatz: Das Auskunftsverlangen eines Grundsicherungsträgers kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn diese Regelung anderen Zwecken dient oder auf einen anderen Sachverhalt abstellt.
  • BSG, Beschl. v. 13.10.2010 – B 6 KA 2/10 B · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Macht ein anwaltlich vertretener Beteiligter erst am Vortag eines Termins Verhandlungsunfähigkeit geltend, so muss diese so belegt sein, dass das Gericht bzw das Entscheidungsgremium ohne Nachforschungen eine eigene Beurteilung vornehmen kann. Aus einer ärztlichen Bescheinigung müssen sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben. 2. Der Streitwert ist in Fällen von …
  • BSG, Urt. v. 01.07.2010 – B 11 AL 6/09 R · 11. Senat

    Bemessung des Insolvenzgeldes - Abtretung der Insolvenzgeldansprüche an Insolvenzverwalter - Begrenzung des Bruttoarbeitsentgeltes auf monatliche Beitragsbemessungsgrenze - Übergangsvorschrift - Kostenpflichtigkeit

  • BSG, Beschl. v. 10.06.2010 – B 2 U 4/10 B · 2. Senat

    Leitsatz: Bei der Berechnung des Streitwerts sind über die umstrittene Beitragsforderung hinaus Säumniszuschläge werterhöhend zu berücksichtigen. Die Befugnis zur Änderung des von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerts besteht auch, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
  • BSG, Beschl. v. 07.09.2010 – B 1 KR 1/10 D · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Pflicht der Landessozialgerichte, in den gesetzlich bestimmten Fällen sofortige Beschwerden dem BSG vorzulegen, ist nicht auf einen spezifischen Kreis von Rechtsfragen beschränkt. 2. In sofortigen Beschwerden darf ein Landessozialgericht über abtrennbare Verfahrensteile vorab entscheiden und anschließend nur den vorlagepflichtigen Teil dem BSG vorlegen. 3. Für sofortige Beschwerden ist …
  • BVerfG, Beschl. v. 20.04.2010 – 1 BvR 1670/09 · 1. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Kostenfestsetzung gem § 202 SGG, Anl 1 Nr 1220 GKG 2004, Anl 1 Nr 1640 GKG 2004 in vergaberechtlichem Verfahren vor den Sozialgerichten verletzt betroffenes Unternehmen in Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

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