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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 197b SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.