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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 198 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(4) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Genannten treten.

Rechtsprechung zu § 198 SGG

17 Entscheidungen zitieren § 198 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 11.07.2017 – B 1 KR 1/17 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Berechtigte dürfen sich die ihnen fiktiv genehmigten Leistungen in einer Privatklinik zulasten ihrer Krankenkasse selbst verschaffen, wenn sie deren Gewährung später abgelehnt hat. 2. Berechtigte können von ihrer Krankenkasse nicht Erstattung von Kosten selbst beschaffter ärztlicher Leistungen beanspruchen, mit denen sie mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht belastet sind.
  • BSG, Urt. v. 11.07.2017 – B 1 KR 26/16 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Versicherter beantragt bei seiner Krankenkasse hinreichend bestimmt eine Leistung, die ohne zeitgerechte Entscheidung als genehmigt gilt, wenn das Behandlungsziel klar ist. 2. Gilt ein Leistungsantrag eines Versicherten an seine Krankenkasse als genehmigt, erwächst ihm hieraus ein Naturalleistungsanspruch entsprechend dem fingierten Leistungsbescheid. 3. Ein Versicherter kann für eine ihm …
  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 7/17 R · 1. Senat

    (Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5 - Anspruch auf stationäre Liposuktion als Naturalleistung)

  • BSG, Urt. v. 07.11.2017 – B 1 KR 2/17 R · 1. Senat

    Leitsatz: Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Revisionsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem Sozialgericht angefochten.
  • BSG, Urt. v. 26.09.2017 – B 1 KR 6/17 R · 1. Senat

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion - hinreichend bestimmter Antrag (hier: auf radiofrequenzinduzierte Thermotherapie (RFITT)) - erforderliche Leistung - Fristablauf von drei Wochen - fehlende Unterrichtung über MDK-Begutachtung - privatärztliche Selbstbeschaffung - …

  • BSG, Urt. v. 26.09.2017 – B 1 KR 8/17 R · 1. Senat

    (Krankenversicherung - Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5 - Verwaltungsakt - allgemeine Leistungsklage - Vollstreckungstitel gegen Krankenkasse - Naturalleistungsanspruch des Versicherten - hinreichend bestimmt gestellter Antrag - Begrenzung auf erforderliche Leistung - Kostenübernahme …

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