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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 120 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.

(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 120 SGG

4 Entscheidungen zitieren § 120 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 18.01.2010 – B 1 KR 5/09 C · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Akteneinsicht - kein Rechtsschutzbedürfnis wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten

  • BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999 – 1 BvR 385/90 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. § 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt. 2. Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 31.08.2026 – L 17 SF 91/26 AB · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen aus einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist unzulässig. 2. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ergibt sich keine Besorgnis der Befangenheit, wenn der Sachverständige auch für Berufsgenossenschaften gutachtlich tätig ist bzw. war oder in einer von den Trägern der Gesetzlichen Unfallversicherung getragenen, aber …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 20.10.2025 – L 12 SF 16/24 · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Dokumentenpauschale nach KV Nr. 9000 GKG ist bei Gewährung von Akteneinsicht für die Versendung einer Patientenakte in Form einer vom Gericht aus der ihm vorliegenden elektronischen Akte hergestellten CD nach Anmerkung Abs. 4 zu KV Nr. 9000 GKG nur dann anzusetzen, wenn auf besonderen Antrag ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. (Rn. 29) 2. Eine …

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