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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 192 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

  • 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
  • 2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.

Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Verweise

Vorschriften, die auf § 192 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 192 SGG

37 Entscheidungen zitieren § 192 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 28.10.2010 – B 13 R 229/10 B · 13. Senat

    Leitsatz: Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (§ 192 SGG) kann auch nach § 192 Abs 3 S 2 SGG nicht isoliert angefochten werden.
  • BSG, Beschl. v. 18.01.2022 – B 7/14 AS 251/21 B · 7. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Auferlegung von Verschuldenskosten - keine isolierte Überprüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, Urt. v. 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R · 14. Senat

    Leitsatz: Ein Gericht ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen.
  • BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten ist ermessensfehlerhaft, wenn dem betroffenen Beteiligten eine mündliche Belehrung des Gerichts mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gelangt.
  • BSG, Beschl. v. 10.07.2016 – B 11 AL 30/16 B · 11. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Aufhebung der Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten

  • BSG, Beschl. v. 25.02.2010 – B 11 AL 114/09 B · 11. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - nicht ausreichende Darlegung von Verfahrensfehlern - überlange Verfahrensdauer - Trennung von Verfahren - Androhung von Mutwillenskosten - Ausschluss des Beschwerderechts

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