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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 172 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

  • 1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
  • 2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
  • a) das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
  • b) in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
  • c) das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
  • 3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
  • 4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Rechtsprechung zu § 172 SGG

69 Entscheidungen zitieren § 172 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 22.09.2022 – B 9 SB 8/22 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Fehlen von Entscheidungsgründen - fehlende Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags im Urteil - vorherige mündliche Begründung im Verhandlungstermin ausreichend - Amtsermittlungspflicht - mündliche Ablehnung eines Beweisantrags …

  • BVerfG, Beschl. v. 21.11.2018 – 1 BvR 436/17 · 1. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Besorgnis der Befangenheit kann bereits durch bestimmte richterliche Vorbereitungshandlungen begründet werden - Ablehnung eines Befangenheitsantrags in erster Instanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens als tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - …

  • BSG, Beschl. v. 06.03.2019 – B 3 SF 1/18 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die unanfechtbare Verneinung der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ohne Rechtswegzuweisung an ein Gericht des zulässigen Rechtswegs verletzt das Gebot effektiven Rechtsschutzes. 2. Im Zwischenstreit zur Klärung des zulässigen Rechtswegs ist eine weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 24.1.2008 - B 3 …
  • BVerfG, Beschl. v. 10.04.2017 – 1 BvQ 13/17 · 1. Senat 1. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: Beschwerde gem § 172 SGG)

  • BSG, Beschl. v. 08.04.2014 – B 8 SO 22/14 B · 8. Senat

    Leitsatz: Die Möglichkeit, über eine unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, ist in solchen Fällen nicht eingeschränkt, in denen erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid ergangen ist, der nur wegen der Kostenentscheidung angegriffen wird.
  • BSG, Beschl. v. 10.05.2011 – B 2 U 3/11 BH · 2. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - nicht statthafter Rechtsbehelf - sofortige Beschwerde - ablehnender BSG-Beschluss - keine entsprechende Anwendung des § 78b Abs 2 ZPO - Beiordnung eines Notanwalts - Anhörungsrüge gem § 178a SGG - Begründung - Verletzung des rechtlichen Gehörs - inhaltliche …

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