Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 173 SGG
Verweise
Vorschriften, die auf § 173 SGG verweisen
Rechtsprechung zu § 173 SGG
25 Entscheidungen zitieren § 173 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Beschl. v. 06.03.2019 – B 3 SF 1/18 R · 3. Senat
Leitsatz: 1. Die unanfechtbare Verneinung der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ohne Rechtswegzuweisung an ein Gericht des zulässigen Rechtswegs verletzt das Gebot effektiven Rechtsschutzes. 2. Im Zwischenstreit zur Klärung des zulässigen Rechtswegs ist eine weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 24.1.2008 - B 3 …
BSG, Beschl. v. 03.08.2011 – B 11 SF 1/10 R · 11. Senat
Leitsatz: Klagt ein Maßnahmeträger gegen eine Zertifizierungsstelle auf Zulassung einer Maßnahme, ist hierfür die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
BSG, Beschl. v. 19.06.2023 – B 6 SF 1/23 R · 6. Senat
Leitsatz: Für Abrechnungsstreitigkeiten der vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Betreiber von Coronavirus-Testzentren ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
BSG, Beschl. v. 05.05.2021 – B 6 SF 1/20 R · 6. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten - Einbeziehung von Privatärzten in den Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - Kostenbeteiligung
BSG, Beschl. v. 10.12.2015 – B 12 SF 1/14 R · 12. Senat
Leitsatz: Für eine im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch stehende Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
BSG, Beschl. v. 04.04.2012 – B 12 SF 1/10 R · 12. Senat
Leitsatz: Für die allein auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz über die vom Insolvenzschuldner an die Einzugsstelle abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gerichtete Klage eines Insolvenzverwalters gegen eine Krankenkasse ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 173 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 173 SGG? Zitiere den Wortlaut.“