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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 175 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 175 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 175 SGG

2 Entscheidungen zitieren § 175 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – I ZB 20/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Aufschiebende Wirkung Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels hat auch bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO aufschiebende Wirkung .
  • LSG Bayern, Beschl. v. 11.05.2026 – L 7 AS 335/26 ER · 7. Senat

    Leitsatz: Zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft eines streitgegenständlichen Bescheids kann die Aussetzung der Vollstreckung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit einer vorläufig Leistungen gewährenden erstinstanzlichen Entscheidung bedingen, sofern keine weiteren Schritte zur Klärung der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich sind. (Rn. 20 – 21)

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