Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 175 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 175 SGG verweisen
Rechtsprechung zu § 175 SGG
2 Entscheidungen zitieren § 175 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – I ZB 20/11 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Aufschiebende Wirkung Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels hat auch bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO aufschiebende Wirkung .
LSG Bayern, Beschl. v. 11.05.2026 – L 7 AS 335/26 ER · 7. Senat
Leitsatz: Zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft eines streitgegenständlichen Bescheids kann die Aussetzung der Vollstreckung wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit einer vorläufig Leistungen gewährenden erstinstanzlichen Entscheidung bedingen, sofern keine weiteren Schritte zur Klärung der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich sind. (Rn. 20 – 21)
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 175 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 175 SGG? Zitiere den Wortlaut.“