Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 178 SGG
Rechtsprechung zu § 178 SGG
6 Entscheidungen zitieren § 178 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Beschl. v. 02.03.2016 – B 13 SF 7/16 S · 13. Senat
Kostenerhebung für eine Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren trotz vorangegangener Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BSG, Beschl. v. 29.12.2011 – B 13 SF 3/11 S · 13. Senat
(Sozialgerichtliches Verfahren - Erinnerung - Absehen von der Kostenerhebung - unrichtige Sachbehandlung iS des § 21 Abs 1 S 1 GKG)
BSG, Beschl. v. 19.02.2018 – B 6 SF 3/17 S · 6. Senat
(Gerichtskostenfreiheit der Bundesagentur für Arbeit als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle - Gerichtskostenfreiheit der Träger der in § 64 Abs 3 S 2 SGB 10 genannten Sozialleistungen)
BSG, Beschl. v. 09.09.2010 – B 11 AL 4/10 C · 11. Senat
Leitsatz: 1. Die Frist für die Anhörungsrüge beginnt mit Kenntnis der die Gehörsverletzung begründenden Tatsachen. 2. Beruft sich der beschwerte Beteiligte darauf, Kenntnis von der Gehörsverletzung erst nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erlangt zu haben, ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen (Fortführung und Ergänzung zu BSG vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C = SozR 4-1500 § …
BSG, Beschl. v. 22.03.2018 – B 12 KR 12/17 C · 12. Senat
Verfahren der Anhörungsrüge - keine Nachholung/Ergänzung/erneute Überprüfung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im Beschluss
BSG, Urt. v. 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R · 10. Senat
Leitsatz: Das sozialgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.