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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 178a SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  • 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  • 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 178a SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 178a SGG

98 Entscheidungen zitieren § 178a SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.05.2010 – 1 BvR 96/10 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 178a Abs 1 S 2 SGG - hier: zwar fehlerhafte Begründung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, aber Annahme der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer …

  • BSG, Beschl. v. 19.01.2010 – B 11 AL 13/09 C · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Lehnt ein Antragsteller pauschal alle Richter eines Senats allein wegen der Mitwirkung an dieser Entscheidung ab, ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Befangenheit vorzubringen, kann das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch entscheiden. 2. Die Entscheidungen über das Ablehnungsgesuch und über die Anhörungsrüge bzw Gegenvorstellung können zeitgleich …
  • BSG, Beschl. v. 31.08.2023 – B 11 AL 6/23 C · 11. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unbegründetheit einer Anhörungsrüge - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Hauptrüge

  • BSG, Beschl. v. 14.04.2022 – B 5 R 4/22 C · 5. Senat

    Sozialgerichtsverfahren - Anhörungsrüge - Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • BSG, Beschl. v. 03.02.2020 – B 14 AS 302/19 B · 14. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen - Verletzung der Wartepflicht - Vornahme von Amtshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs - Heilung durch die Zurückweisung des Befangenheitsantrags - absoluter …

  • BSG, Beschl. v. 02.03.2016 – B 13 SF 7/16 S · 13. Senat

    Kostenerhebung für eine Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren trotz vorangegangener Bewilligung von Prozesskostenhilfe

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