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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 179 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 179 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 179 SGG

24 Entscheidungen zitieren § 179 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 09.04.2021 – B 13 R 276/20 B · 13. Senat

    (Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gehörsrüge - Widerruf der Erklärung über die Rücknahme einer Berufung - unvollkommen formulierte Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG)

  • BSG, Urt. v. 21.10.2020 – B 13 R 19/19 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Die Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung über eine nicht mehr laufende Geldleistung beträgt längstens zehn Jahre, wenn sowohl der Wiederaufnahmegrund des Auffindens einer Urkunde als auch zumindest grob fahrlässige Falschangaben und/oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen, ohne dass der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder …
  • BSG, Beschl. v. 04.02.2019 – B 8 SO 21/18 BH · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - fehlende …

  • BSG, Beschl. v. 23.04.2014 – B 14 AS 368/13 B · 14. Senat

    Leitsatz: Über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Beschlusses, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden.
  • BSG, Beschl. v. 10.07.2012 – B 13 R 53/12 B · 13. Senat

    Leitsatz: Über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann das LSG wie über eine unzulässige Berufung durch Beschluss entscheiden.
  • BSG, Beschl. v. 10.12.2010 – B 4 AS 97/10 B · 4. Senat

    (Nichtzulassungsbeschwerde - Besorgnis der Befangenheit gem § 60 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO - erneutes Ablehnungsgesuch - keine Wiederaufnahme des Verfahrens - Gegenvorstellung - Vertretungszwang)

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