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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 180 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn

  • 1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,
  • 2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.

(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.

(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.

(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.

(6) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 180 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 180 SGG

7 Entscheidungen zitieren § 180 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 28.11.2019 – B 8 SO 8/18 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für ein einheitliches Rehabilitationsgeschehen endet auch dann nicht durch den Umzug des Leistungsberechtigten, wenn dadurch eine in der Leistungsbewilligung vorgesehene auflösende Bedingung eintritt. 2. Eine stationäre Unterbringung von vier Monaten mit wesentlich veränderter Bedarfslage beendet die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers für …
  • BSG, Urt. v. 27.09.2023 – B 2 U 13/21 R · 2. Senat

    Leitsatz: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist auch dann zurückzunehmen, wenn dessen Rechtmäßigkeit bereits durch rechtskräftiges Feststellungsurteil bestätigt worden ist.
  • BSG, Urt. v. 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Bewilligt die Krankenkasse auf einen Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung nur einen Festbetrag, bleibt sie als erstangegangener Rehabilitationsträger verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Rehabilitationsträger die Mehrkosten zu übernehmen hat. 2. Stellt ein Versicherter unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Entscheidung der Krankenkasse, für ein beantragtes aufwändiges Hilfsmittel …
  • BSG, Urt. v. 19.10.2016 – B 14 AS 40/15 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Wenn in einem Rechtsstreit von mehreren Klägern mehrere Ansprüche, die sich gegenseitig ausschließen, geltend gemacht werden, der beklagte Leistungsträger im Verhältnis zu einem der Kläger verurteilt wird und Revision einlegt, ist jeder Kläger Beteiligter des Revisionsverfahrens. 2. Bei der Gewährung eines Darlehens durch ein Jobcenter an Volljährige für Zeiten ihrer Minderjährigkeit ist die …
  • BSG, Urt. v. 13.07.2010 – B 8 SO 14/09 R · 8. Senat

    Leitsatz: Einem Erwerbsfähigen sind vor Eintritt seiner Hilfebedürftigkeit keine Leistungen der Schuldnerberatung nach dem SGB 2 zu erbringen. Eine vorbeugende Schuldnerberatung nach dem SGB 12 kann ihm nur im Zusammenhang mit Leistungen, die auch Erwerbsfähigen nach diesem Gesetz zustehen, erbracht werden; dies trifft für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu.
  • LSG Bayern, Urt. v. 11.11.2024 – L 7 AS 175/22 · 7. Senat

    Leitsatz: Ohne schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes ist eine Wiederaufnahmeklage unzulässig.

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