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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 191 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

Verweise

Vorschriften, die auf § 191 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 191 SGG

23 Entscheidungen zitieren § 191 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 29.01.2019 – B 5 R 286/18 B · 5. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gehörsrüge - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei einem mittellosen Beteiligten - Darlegung und Nachweis der Mittellosigkeit

  • BSG, Beschl. v. 25.04.2023 – B 7 AS 112/22 B · 7. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Übergehen eines Antrags auf Gewährung einer Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei einem mittellosen Beteiligten - Zurückverweisung

  • BVerfG, Beschl. v. 06.11.2018 – 1 BvQ 80/18 · 1. Senat 2. Kammer

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Gewährung von Reisekosten bzgl sozialgerichtlicher Verfahren - schwerer Nachteil durch Versagung von Reisekosten mit Blick auf geringe Entfernung bzw Regelbedarf für Verkehr nicht dargelegt

  • BSG, Beschl. v. 02.10.2014 – B 9 SB 65/14 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Zugang zum Gericht - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Darlegung der Bemühungen um eine entsprechende Anordnung - Erläuterung einer Gerichtsentscheidung durch den Prozessbevollmächtigten

  • BSG, Beschl. v. 04.06.2025 – B 7 AS 104/24 B · 7. Senat

  • LSG Bayern, Beschl. v. 11.06.2026 – L 12 SF 231/25 · 12. Senat

    Leitsatz: Entschädigung für Verdienstausfall ist – soweit ein Verdienstausfall nachgewiesen ist – für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich der notwendigen Reise- und Wartezeiten sowie der Zeit, während der der Zeuge oder Beteiligte infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte, zu gewähren. Für die Festsetzung einer Entschädigung für Verdienstausfall ist nur die …

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