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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 190 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 190 SGG verweisen

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