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Rechtsprechung · LSG Berlin-Brandenburg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2017 – L 2 SF 248/16 E

Höhe der Entschädigung eines Selbständigen bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0110.L2SF248.16E.0A
Normenkette
§ 22 JVEG, § 5 JVEG, § 20 JVEG, § 199 SGG

Orientierungssatz

1. Rechtsgrundlage für die Entschädigung aus Anlass der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins ist § 191 SGG i. V. m. §§ 5, 22 JVEG.(Rn.1)

2. Die Anforderungen an die Feststellung eines Verdienstausfalls bei Selbständigen dürfen nicht überspannt werden. Eine Entschädigung für Verdienstausfall ist immer zu gewähren, wenn Lebensstellung und ausgeübte Tätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass etwas versäumt wird.(Rn.4)

3. Besitzt der als Dozent tätige Selbständige einen Honorarvertrag, so bemisst sich dessen Verdienstausfall nach der Höhe der vereinbarten Stundenvergütung. Zeitversäumnis kann neben Verdienstausfall nicht entschädigt werden.(Rn.5)

Tenor

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins am 20. Juli 2016 wird auf 134,00 Euro festgestellt.

Gründe

Randnummer 1

Rechtsgrundlage des Entschädigungsbegehrens sind § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 5, 22 JVEG.

Randnummer 2

Durch Auskunft der Fachschule für Sozialwesen vom 4. Januar 2017 steht nunmehr fest, dass der Antragsteller am 20. Juli 2016 für einen 8-stündigen Einsatz als Dozent eingeplant war, von dem er wegen des Gerichtstermins nur 2 Stunden ableisten konnte, so dass ein Verdienstausfall an diesem Tag für 6 Stunden eingetreten ist.

Randnummer 3

Auf die Frage, ob der Antragsteller die Stunden an einem anderen Tag hätte nachholen können, kommt es nicht an, denn ohne das fiktive „Nachholen“ hätte er in dieser Zeit andere „fiktive“ Aufträge annehmen können.

Randnummer 4

Die Anforderungen an die Feststellung eines Verdienstausfalls bei Selbstständigen sind nicht zu überspannen. Eine Entschädigung für Verdienstausfall ist daher immer zu gewähren, wenn Lebensstellung und ausgeübte Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass überhaupt etwas versäumt wird (Meyer/Höver/Bach, JVEG, Kommentar, Rn. 22.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Im Übrigen wird auch der Angestellte wegen eines Verdienstausfalls nicht auf die Möglichkeit der „Nachholung“ des Verdienstes durch Überstunden oder Nachholung der Stunden beim Arbeitgeber verwiesen.

Randnummer 5

Die Stunde wird nach dem vorgelegten Honorarvertrag des Antragstellers mit 20,00 Euro vergütet, so dass ein Verdienstausfall von 120,00 Euro eingetreten ist. Zeitversäumnis kann neben Verdienstausfall nicht entschädigt werden (§ 20 JVEG).

Randnummer 6

Nach hiesiger Recherche sind für Hin- und Rückfahrt zum Gericht 28 km zu veranschlagen, so dass 14,00 Euro festzusetzen waren (§ 5 JVEG).

Randnummer 7

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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