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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 5 JVEG – Fahrtkostenersatz

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

  • 1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
  • 2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro

für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 JVEG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 JVEG

26 Entscheidungen zitieren § 5 JVEG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 25.03.2015 – X K 8/13 · 10. Senat

    (Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer …

  • BFH, Beschl. v. 20.10.2014 – X K 3/13

    Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Kein Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins - Kopierkosten

  • BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 125/18 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Befolgt der Arbeitnehmer eine unwirksame Versetzung, ist der Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz der zusätzlichen Reisekosten des Arbeitnehmers verpflichtet, die für die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Arbeitsort, an den er versetzt wurde, entstehen. 2. Der Umstand, dass keine - auch keine vorläufige - Bindung des Arbeitnehmers nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB an unbillige …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 10.03.2026 – L 12 RF 16/25 · 12. Senat

    Leitsatz: Eine Entschädigung des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nach dem JVEG setzt ein Erscheinen am Gerichtstermin voraus. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Abs. 2 S. 1 SGG gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Liegt eine Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie eine Gestattung zur Teilnahme per Bild- und Tonübertragung an einem …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 25.02.2025 – L 12 RF 23/24 · 12. Senat

    Leitsatz: Teurere Wochen- bzw. Monatskarten sind regelmäßig für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen nicht objektiv erforderlich. Auch eine anteilige Erstattung der Kosten bzw. eine Erstattung der fiktiven Kosten eines Einzelfahrscheins ist insofern nicht möglich. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten für ein Deutschlandticket, das regelmäßig zur Verfügung steht (Abonnement, Erwerb …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 25.02.2025 – L 3 SB 67/23 · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Teurere Wochen- bzw. Monatskarten sind regelmäßig für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen nicht objektiv erforderlich. Auch eine anteilige Erstattung der Kosten bzw. eine Erstattung der fiktiven Kosten eines Einzelfahrscheins ist insofern nicht möglich. 2. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten für ein Deutschlandticket, das regelmäßig zur Verfügung steht (Abonnement …

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