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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 8 JVEG – Grundsatz der Vergütung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

  • 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
  • 2. Fahrtkostenersatz (§ 5),
  • 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
  • 4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 JVEG verweisen

  • § 9 JVEG – Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher

Rechtsprechung zu § 8 JVEG

8 Entscheidungen zitieren § 8 JVEG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – 3 StR 270/18 · 3. Strafsenat

    Falschaussage bei falschen Angaben des Sachverständigen zu beruflicher Stellung

  • LSG Bayern, Beschl. v. 05.12.2025 – L 12 SF 102/21 · 12. Senat

    Leitsatz: Zur Vergütung von Sachverständigengutachten in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten nach der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung des JVEG. (Rn. 29) Zur Abgrenzung von medizinischen und rechtlichen Fragen zur richtigen Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen. (Rn. 42) Sachverständigengutachten in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten können nicht regelmäßig der Honorargruppe M3 zugeordnet werden …
  • BayVGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 22 M 24.40025 · 22. Senat

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Gutachter, die auf gerichtlichen Wunsch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben

  • LSG Bayern, Beschl. v. 18.03.2024 – L 12 SF 24/22 · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Im Rahmen der Kontrollberechnung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für das Aktenstudium ist von 100 Blatt pro Stunde bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt auszugehen. (Rn. 27) 2. Die pauschalierte Betrachtungsweise berücksichtigt, dass Akten nur teilweise medizinische oder andere für die Begutachtung notwendige Daten enthalten. Einzelne doppelt vorliegende …
  • BGH, Beschl. v. 12.07.2011 – X ZR 115/06 · 10. Zivilsenat

    Sachverständigenvergütung: Bemessung der Vergütung des Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren

  • BGH, Urt. v. 04.04.2006 – X ZR 122/05 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag. BGB § 632 Abs. 2 b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell …

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