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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 12 JVEG – Ersatz für besondere Aufwendungen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

  • 1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
  • 2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
  • 3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
  • 4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
  • 5. die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 JVEG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 JVEG

7 Entscheidungen zitieren § 12 JVEG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 08.07.2025 – 31 Wx 239/21 · 31. Zivilsenat

    Abrechnung von Fotos in einem Sachverständigengutachten

  • BayVGH, Beschl. v. 17.06.2024 – 9 B 23.30180 · 9. Senat

    Festsetzung der Vergütung eines Dolmetschers durch das Gericht

  • BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. 2. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 05.12.2025 – L 12 SF 102/21 · 12. Senat

    Leitsatz: Zur Vergütung von Sachverständigengutachten in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten nach der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung des JVEG. (Rn. 29) Zur Abgrenzung von medizinischen und rechtlichen Fragen zur richtigen Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen. (Rn. 42) Sachverständigengutachten in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten können nicht regelmäßig der Honorargruppe M3 zugeordnet werden …
  • BGH, Beschl. v. 08.04.2021 – VII ZB 21/20 · 7. Zivilsenat

    Kostenfestsetzung: Kostenerstattung für Ortstermin bei Prozessvergleich mit Kostenaufhebung

  • BGH, Beschl. v. 24.02.2021 – VII ZB 55/18 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten.

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