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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 11 JVEG – Honorar für Übersetzer

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 2,15 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 2,15 Euro und das erhöhte Honorar 2,30 Euro.

(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.

(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn

  • 1. die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder
  • 2. die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 JVEG verweisen

Rechtsprechung zu § 11 JVEG

7 Entscheidungen zitieren § 11 JVEG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BPatG, Beschl. v. 01.12.2015 – 5 ZA (pat) 103/14 und 5 ZA (pat) 104/14 · 5. Senat

    Leitsatz: Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte 1. Erheben mehrere Kläger gegen dasselbe Streitpatent eine gemeinsame Klage mit demselben Klageantrag und demselben Nichtigkeitsgrund, ist nur eine Klagegebühr zu zahlen (Aufgabe von BPatGE 53, 182 – Bitratenreduktion; Anschluss an BPatGE 53, 147 – Verfahrensgebühr bei Klageverbindung). Die danach zuviel entrichteten Gerichtsgebühren sind …
  • BGH, Beschl. v. 28.04.2026 – 1 StR 269/25 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt jedenfalls dann, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird. 2. Der Kontinuitätsgrundsatz findet grundsätzlich nur auf …
  • BPatG, Beschl. v. 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22 · 35. Senat

    Leitsatz: Bediengerät für Spiele 1. Die Kosten einer Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind - im Gegensatz zum Tätigwerden eines europäischen Patentanwalts, der im Melderegister der Patentanwaltskammer nach § 15 Abs. 4 EuPAG eingetragen ist, - nicht erstattungsfähig (in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14. April …
  • BPatG, Beschl. v. 28.04.2020 – 3 ZA (pat) 13/18, zu 3 LiQ 1/16 (EP), KoF 114/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Während eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Kostenfestsetzungsverfahrens kann der Kostengläubiger in analoger Anwendung von § 263 ZPO jederzeit die Festsetzung weiterer Kosten, auch noch im Erinnerungsverfahren, begehren. Stimmt der Kostenschuldner der Berücksichtigung dieser nachträglich verlangten Kosten nicht zu, sind sie als sachdienlich zu berücksichtigen, sofern sie zu den …
  • BPatG, Beschl. v. 28.06.2019 – 1 Ni 18/14 (EP) · 1. Senat

  • BPatG, Beschl. v. 29.02.2016 – 35 W (pat) 13/13 · 35. Senat

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Matte mit wärmeabschirmenden und wärmedämmenden Bereichen und Laminat mit einer Formbarkeit" – Beschwerde gegen Kostenfestsetzung – zu den Kosten für einen Verkehrsanwalt

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