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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 19 JVEG – Grundsatz der Entschädigung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

  • 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),
  • 2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),
  • 3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
  • 4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
  • 5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
  • 6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).

Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 JVEG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 JVEG

5 Entscheidungen zitieren § 19 JVEG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 11.06.2026 – L 12 SF 231/25 · 12. Senat

    Leitsatz: Entschädigung für Verdienstausfall ist – soweit ein Verdienstausfall nachgewiesen ist – für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich der notwendigen Reise- und Wartezeiten sowie der Zeit, während der der Zeuge oder Beteiligte infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte, zu gewähren. Für die Festsetzung einer Entschädigung für Verdienstausfall ist nur die …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 10.03.2026 – L 12 RF 16/25 · 12. Senat

    Leitsatz: Eine Entschädigung des Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nach dem JVEG setzt ein Erscheinen am Gerichtstermin voraus. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Abs. 2 S. 1 SGG gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Liegt eine Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie eine Gestattung zur Teilnahme per Bild- und Tonübertragung an einem …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 18.09.2025 – L 12 SF 225/21 · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Zum Umfang der Überprüfung der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung im Beschwerdeverfahren. 2. Eine gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 Abs. 1 JVEG kann ausschließlich die Prüfung der Bestimmungen des JVEG umfassen; die Möglichkeit einer Verrechnung im Wege der Aufrechnung mit Forderungen der Staatskasse aus anderen Verfahren bzw. deren rechtsvernichtende Wirkung sind im …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 25.02.2025 – L 12 RF 23/24 · 12. Senat

    Leitsatz: Teurere Wochen- bzw. Monatskarten sind regelmäßig für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen nicht objektiv erforderlich. Auch eine anteilige Erstattung der Kosten bzw. eine Erstattung der fiktiven Kosten eines Einzelfahrscheins ist insofern nicht möglich. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten für ein Deutschlandticket, das regelmäßig zur Verfügung steht (Abonnement, Erwerb …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 25.02.2025 – L 3 SB 67/23 · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Teurere Wochen- bzw. Monatskarten sind regelmäßig für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen nicht objektiv erforderlich. Auch eine anteilige Erstattung der Kosten bzw. eine Erstattung der fiktiven Kosten eines Einzelfahrscheins ist insofern nicht möglich. 2. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Kosten für ein Deutschlandticket, das regelmäßig zur Verfügung steht (Abonnement …

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