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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 20 JVEG – Entschädigung für Zeitversäumnis

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 JVEG verweisen

Rechtsprechung zu § 20 JVEG

52 Entscheidungen zitieren § 20 JVEG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.05.2014 – XII ZB 630/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 11.06.2026 – L 12 SF 231/25 · 12. Senat

    Leitsatz: Entschädigung für Verdienstausfall ist – soweit ein Verdienstausfall nachgewiesen ist – für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich der notwendigen Reise- und Wartezeiten sowie der Zeit, während der der Zeuge oder Beteiligte infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte, zu gewähren. Für die Festsetzung einer Entschädigung für Verdienstausfall ist nur die …
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2012 – VII ZB 60/09 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG zu.
  • BVerwG, Beschl. v. 15.05.2025 – 4 KSt 1.24, 4 KSt 1.24 (4 A 13.20) · 4. Senat

    Zur Erstattung von Privatgutachterkosten und zur Entschädigung der Zeitversäumnis von Mitarbeitern einer juristischen Person des Privatrechts

  • BGH, Beschl. v. 05.10.2021 – VIII ZB 68/20 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft.
  • BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – XII ZB 334/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss in einem Zugewinnausgleichsverfahren.

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