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Zitierfest

JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 22 JVEG – Entschädigung für Verdienstausfall

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 JVEG verweisen

Rechtsprechung zu § 22 JVEG

36 Entscheidungen zitieren § 22 JVEG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.05.2014 – XII ZB 630/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § …
  • BGH, Beschl. v. 21.08.2014 – VII ZR 144/13 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Soweit der zur Erteilung eines Buchauszugs Verpflichtete für ohne weiteres selbst zu erbringende Eigenleistungen Hilfspersonen heranzieht, ist der anzusetzende Stundensatz auf den sich aus § 22 Satz 1 JVEG ergebenden Höchstsatz beschränkt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. März 2012, XII ZB 420/11, juris Rn. 6 ff.).
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2012 – VII ZB 60/09 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Terminen (hier: Gerichts- und Ortstermine) bezahlten Urlaub genommen hat, steht kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG, sondern nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 20 JVEG zu.
  • BGH, Beschl. v. 28.09.2011 – IV ZR 250/10 · 4. Zivilsenat

    Verurteilung zur Auskunftserteilung: Wert der Beschwer für Rechtsmittel des Verurteilten; Stundensatz für den Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen

  • BGH, Beschl. v. 10.03.2010 – IV ZR 255/08 · 4. Zivilsenat

    Stufenklage des Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers: Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Auskunftserteilung; Bewertung des Zeitaufwands

  • BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – IV ZB 24/24 · 4. Zivilsenat

    Stufenklage auf Pflichtteil: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Auskunftserteilung

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