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Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2026 – L 10 KO 2466/26

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2026:0901.L10KO2466.26.00
Normenkette
§ 191 SGG, § 19 JVEG, § 22 JVEG, § 20 JVEG

Leitsatz

Beteiligte, die zur angeordneten Teilnahme an einem Gerichtstermin bezahlten Urlaub genommen haben, haben weder Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 22 JVEG, noch auf Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 02.06.2026 im Verfahren L 2 SO 1273/26 wird auf 217 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt neben der ihm bereits gewährten Entschädigung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 02.06.2026 die Entschädigung von Verdienstausfall.

Randnummer 2

Im Berufungsverfahren L 2 SO 1273/26 nahm der Antragsteller nach Anordnung seines persönlichen Erscheinens am Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 02.06.2026 in S1 teil. Mit seinem Antrag machte er die Erstattung von Fahrtkosten (620 Kilometer mit Kfz) sowie Verdienstausfall geltend. Mit der vorgelegten Bescheinigung des Arbeitgebers wurde bezahlter Urlaub bestätigt und der Tagesverdienst für acht Stunden mit 264 CHF angegeben.

Randnummer 3

Die Kostenbeamtin hat die Entschädigung mit Schreiben vom 15.06.2026 auf 217 € (620 km à 0,35 €) festgesetzt. Bezugnehmend auf den Verdienstausfall müsse der Antrag abgelehnt werden, da bei bezahltem Urlaub kein finanzieller Ausfall vorliege.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 10.07.2026 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt. Die Ablehnung des Verdienstausfalls sei zu Unrecht erfolgt unter der Annahme, ihm sei aufgrund eines bezahlten Urlaubstags kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Tatsächlich habe er einen ihm zustehenden Ferientag eingesetzt, der dauerhaft von seinem Ferienguthaben abgezogen worden sei und vom Arbeitgeber weder gutgeschrieben noch ersetzt werde (unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers). Ein Ferientag stelle einen Vermögenswert dar. Er habe diesen Tag nicht zu seinem eigentlichen Zweck - zur Erholung oder zur freien Verfügung - einsetzen können, sondern aufgrund der gerichtlichen Ladung. Insoweit sei daher ein tatsächlicher wirtschaftlicher Nachteil entstanden, der berücksichtigt werden sollte.

Randnummer 5

Der Antragsgegner hat dargelegt, dass Voraussetzung für die Entschädigung von Verdienstausfall ein tatsächlicher Ausfall sei. Dies sei nicht der Fall, da der Antragsteller für den Abwesenheitstag eine Lohnfortzahlung erhalten habe. Die Hintergründe hierfür seien unerheblich.

Randnummer 6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte und die beigezogene Akte L 2 SO 1273/26 Bezug genommen

II.

Randnummer 7

Die dem Antragsteller zustehende Entschädigung ist in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 217 € festzusetzen.

Randnummer 8

Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Einzelrichterin. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.

Randnummer 9

Nach § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden einem Beteiligten, der zu dem durch Kostenfreiheit privilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört und dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet; hierzu gehört u.a. der Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG. Nach § 5 Abs. 1 JVEG werden die Kosten für öffentliche Beförderungsmittel, nach Abs. 2 die Kosten für Kraftfahrzeuge mit 0,35 € pro gefahrenen Kilometer ersetzt. Dementsprechend sind für 620 gefahrene Kilometer 217 € zu erstatten, die der Antragsteller bereits erhalten hat.

Randnummer 10

Ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall besteht nicht. Nach §§ 19, 22 Satz 1 JVEG erhalten Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 € beträgt. Der Gesetzeswortlaut setzt damit einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall voraus, woran es im Fall des bezahlten Urlaubs fehlt, weil die betreffende Person während dieses Zeitraums ihren Lohn bzw. ihr Gehalt ungeschmälert weiter erhält (Bleutge in BeckOK Kostenrecht, Stand 01.06.2026, JVEG § 22 Rn. 24; Jahnke/Pflüger, JVEG, 29. Aufl., § 22 Rn. 19; Hartmann in Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung 11/2022, JVEG § 22 Rn. 21). § 22 JVEG ist nicht über seinen Wortlaut dahingehend erweiternd auszulegen, dass er auch dann eine Verdienstausfallentschädigung ermöglicht, wenn ein Verdienstausfall - wie hier im Fall des bezahlten Urlaubs - tatsächlich nicht eintritt. Daran ändert nichts, dass eine „nutzlos“ aufgewendete Urlaubszeit unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten als ausgleichspflichtiger Vermögensschaden anerkannt ist, denn das Entschädigungssystem des JVEG kann nach seinem Sinn und Zweck nicht mit einer Schadensersatzregelung gleichgestellt werden (so ausdrücklich Bundesgerichtshof [BGH] 26.01.2012, VII ZB 60/09).

Randnummer 11

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis i.H.v. 4 € pro Stunde nach § 20 JVEG, da eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung bei Wahrnehmung eines Termins in eigener Sache aufgrund des Interesses am Verfahrensausgang anders als bei einem Zeugen nicht als entschädigungspflichtiger Nachteil angesehen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2023, L 10 KO 2265/23 B m.w.N.).

Randnummer 12

Nach alledem ist die Entschädigung insgesamt i.H.v. 217 € festzusetzen.

Randnummer 13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Randnummer 14

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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