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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 109 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 109 SGG

684 Entscheidungen zitieren § 109 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 20.04.2010 – B 1/3 KR 22/08 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die allgemeine Frage nach dem hinreichenden Nachweis der Wirksamkeit einer bestimmten Therapie kann Gegenstand eines Antrags auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG sein. 2. Die Benennung eines im EU-Ausland tätigen Arztes als Sachverständiger nach § 109 SGG steht dem Antragsrecht jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es besondere Gründe für die Auswahl gerade eines solchen Arztes …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 09.02.2026 – L 3 SB 4/26 B · 3. Senat

    Leitsatz: Zum Zugang eines von einerm besonderen elektronischen Anwaltspostfachs per EGVP an das Gericht versandten Schriftsatzes, der bei Gericht nicht abrufbar war (Rn. 16 – 17)
  • LSG Bayern, Urt. v. 15.12.2025 – L 20 KR 459/22 · 20. Senat

    Leitsatz: 1. Die Umstellung des ursprünglichen Begehren von (Versorgung mit einer) Brustverkleinerung auf (Erstattung der Kosten für eine durchgeführte) Bruststraffungsoperation stellt eine Änderung des Klagegrundes dar. 2. Indem das SG ohne Ausführungen bezüglich der Klageänderung über den zuletzt beantragten Kostenerstattungsanspruch vollständig entschieden hat, hat es konkludent eine zulässige …
  • LSG Bayern, Beschl. v. 03.12.2025 – L 3 U 282/25 B · 3. Senat

    Leitsatz: Zu den Grundsätzen bei der Entscheidung über die endgültige Kostentragung nach § 109 SGG. (Rn. 12 – 13)
  • LSG Bayern, Beschl. v. 05.05.2025 – L 17 U 79/21 · 17. Senat

    Leitsatz: Die Rücknahme eines früheren Antrags auf Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse nach § 109 Abs. 1 SGG steht einem erneuten Antrag – in den Grenzen der Verwirkung – nicht entgegen, solang nicht rechtskräftig über die endgültige Kostentragung entschieden wurde. (Rn. 13)
  • LSG Bayern, Beschl. v. 17.04.2024 – L 17 U 40/24 B · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Kostenübernahme für ein auf Antrag nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten auf die Staatskasse kann angezeigt sein, wenn im Zusammenhang mit der Beweiserhebung eine objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorgelegen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht den Antrag nach § 109 SGG auf Einholung des Gutachtens hätte ablehnen müssen. (Rn. 15) 2. Ist das Ergebnis eines …

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