Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 110 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 110 SGG

79 Entscheidungen zitieren § 110 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 03.07.2020 – B 8 SO 72/19 B · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Verhinderung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - verspäteter Zugang der Ladung - Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung

  • BSG, Beschl. v. 07.11.2017 – B 13 R 153/17 B · 13. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gehörsrüge - Antrag auf Terminsaufhebung bzw -verlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung

  • BSG, Beschl. v. 26.05.2014 – B 12 KR 67/13 B · 12. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten - Zugang zu den dienstlichen Äußerungen vor einer Entscheidung über einen abgelehnten Richter - Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • BSG, Beschl. v. 13.10.2010 – B 6 KA 2/10 B · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Macht ein anwaltlich vertretener Beteiligter erst am Vortag eines Termins Verhandlungsunfähigkeit geltend, so muss diese so belegt sein, dass das Gericht bzw das Entscheidungsgremium ohne Nachforschungen eine eigene Beurteilung vornehmen kann. Aus einer ärztlichen Bescheinigung müssen sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben. 2. Der Streitwert ist in Fällen von …
  • BSG, Beschl. v. 25.06.2021 – B 13 R 163/20 B · 13. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Beantragung der Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen anwaltlich vertretenen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde

  • BSG, Beschl. v. 11.09.2020 – B 8 SO 22/19 B · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Nichtbeachtung einer rechtlichen Betreuung - absoluter Revisionsgrund - Bestellung eines besonderen Vertreters nach Aufhebung der Betreuung - Absehen von der Bestellung im …

Weitere Entscheidungen zu § 110 SGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 110 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 110 SGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten