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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 93 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 93 SGG verweisen