Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 185 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 185 SGG verweisen
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