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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 185 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 185 SGG verweisen

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