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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 186 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 186 SGG verweisen