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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 187 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 187 SGG verweisen