Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 187 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.