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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 194 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 194 SGG verweisen