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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 153 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 153 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 153 SGG

723 Entscheidungen zitieren § 153 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 24.05.2012 – B 9 SB 14/11 B · 9. Senat

    Leitsatz: Hatte ein nicht rechtskundig vertretener Beteiligter wegen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik nicht die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung vor dem SG teilzunehmen, und hat er nach der gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG erfolgten Anhörungsmitteilung des LSG weiteren Sachaufklärungsbedarf geltend gemacht, so ist er vor einer Entscheidung des LSG durch Beschluss ohne mündliche …
  • BSG, Beschl. v. 11.05.2011 – B 5 R 34/11 B · 5. Senat

    Leitsatz: Das vereinfachte Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 S 1 SGG ist auf die Zurückweisung der Berufung beschränkt.
  • BSG, Beschl. v. 27.04.2010 – B 2 U 344/09 B · 2. Senat

    Leitsatz: Die Befugnis des Berichterstatters, zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern anstelle des Senats nach § 153 Abs 5 SGG zu entscheiden, erfordert einen schriftlichen und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss des Senats.
  • LSG Bayern, Beschl. v. 13.05.2024 – L 14 SF 46/24 AB · 14. Senat

    Leitsatz: Wer einen Befangenheitsantrag gegenüber Richterinnen aufrechterhält, aus deren dienstlichen Stellungnahmen sich ergibt, dass die Richterinnen bislang mit der Sache nicht befasst waren, handelt offensichtlich rechtsmissbräuchlich. (Rn. 10 – 11)
  • BSG, Urt. v. 28.09.2011 – B 12 R 17/09 R · 12. Senat

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit für einen privaten Pflegedienst - Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - Streitgegenstand nach der Ergänzung eines unvollständigen Verwaltungsaktes

  • BSG, Beschl. v. 30.08.2022 – B 9 SB 17/22 B · 9. Senat

    (Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Ablehnung der Verlängerung einer Stellungnahmefrist durch das Gericht - Obliegenheit zur Gehörsverschaffung - Einreichung der beabsichtigten Stellungnahme bei Gericht trotz Ablehnung der …

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