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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 152 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist, des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.

Rechtsprechung zu § 152 SGG

Eine Entscheidung zitiert § 152 SGG.

  • LSG Bayern, Urt. v. 07.05.2024 – L 1 U 178/21 · 1. Senat

    Leitsatz: Hat ein Beitragsbescheid eine endgültige Beitragsfestsetzung sowie eine Vorschusserhebung für verschiedene Umlagejahre zum Inhalt, so handelt es sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr i.S. von § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG. (Rn. 30)

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