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Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2017 – L 8 U 2553/15

(Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - weitere Unfallfolge - haftungsbegründende Kausalität - Theorie der wesentlichen Bedingung - Konkurrenzursache - Gelegenheitsursache - Anlageleiden - Aktivierung durch Unfalleinwirkung - Vergleich mit gesundem Versicherten - Gleichheitsgrundsatz - Arthrose im Daumensattelgelenk - Sturz auf Arbeitsweg)
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2017:0630.L8U2553.15.0A
Normenkette
§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII, Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

Im Rahmen der wertenden Kausalitätsprüfung der Wesentlichkeit einer

Ursache sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der

gesetzlichen Unfallversicherung solche unfallvorbestehenden

Gesundheitsstörungen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

entzogen, die bereits zum Unfallzeitpunkt eine derart ausgeprägte

Krankheitsanlage oder wenn bereits symptomatisch geworden Vorschädigung darstellten, dass sie nach ärztlicher Erkenntnis

jederzeit auch ohne die Unfalleinwirkung gleichermaßen wie nach dem

Unfall hätten pathologisch in Erscheinung treten können (Anschluss

an BSG, Urteile vom 9.5.2006 B 2 U 1/05 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, B 2 U 40/05 R = UV-Recht Aktuell 2006, 419-422, B 2 U 26/04 R =

UV-Recht Aktuell 2006, 497-509, alle auch in juris).

Eine Differenzierung danach, ob eine solchermaßen leicht ansprechbare

Krankheitsanlage durch eine Unfalleinwirkung aktiviert wurde, die

auch bei gesunden Versicherten die Gesundheitsstörung verursacht

hätte, gebietet der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG nicht

(Entgegen LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.6.2011 L 3 U

389/09 mwN, juris). (Rn.51)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts

Mannheim vom 27.04.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu

erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin

gegen die Beklagte wegen des Arbeits-Wegeunfalls vom 26.02.2012

einen Anspruch auf Feststellung weiterer unfallbedingter

Arbeitsunfähigkeit über den 05.05.2012 hinaus und auf Feststellung

weiterer unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit über den

15.05.2012 hinaus hat.

Randnummer 2

Die 1966 geborene Klägerin war zum Unfallzeitpunkt

(26.02.2012) als Hauswirtschafterin im S.-Krankenhaus in H., einem

Mitgliedsunternehmen der Beklagten, versicherungspflichtig

beschäftigt. Am Unfalltag, dem 26.02.2012, stolperte sie gegen 7:50

Uhr auf dem Weg zur Arbeit und fiel auf den Arm (zur Unfallmeldung

vom 03.03.2012 vgl. Blatt 1 der Beklagtenakte; zum

Unfallwegefragebogen vgl. Blatt 3/9 der Beklagtenakte). Die Klägerin

arbeitete von 8:00 Uhr bis zum Schichtende um 12.00 Uhr. Erstmals am

12.03.2012 stellte sich die Klägerin beim H-Arzt Dr. R. vor, der

berichtete, die Klägerin habe am Unfalltag ein

Anprelltrauma der rechten Hand und des

Handgelenkes erlitten (Diagnose: Handgelenksdistorsion rechts). Die

Klägerin habe über Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes an

der Basis des 1. Mittelhandknochens sowie über einen Druckschmerz in

der Tabatiere geklagt (Bericht vom 12.03.2012, Blatt 2 der

Beklagtenakte). Das Ergebnis der röntgenologischen Untersuchung

ergab eine unauffällige Darstellung des Mittelhandknochens ohne

Hinweis auf eine Fraktur. Dr. R. hat Arbeitsunfähigkeit bis

16.03.2012 angenommen.

Randnummer 3

Wegen anhaltender Beschwerden wurde ein MRT des rechten

Handgelenkes mit Daumensattelgelenk am 03.04.2012 durchgeführt. Der

Radiologe Dr. Kö. diagnostizierte einen deutlichen arthritischen

Reizzustand der Gelenkkapsel im Daumensattelgelenk rechts mit

Einriss der Gelenkkapsel radialseitig, eine subchondrale Zyste in

der Basis des MHKI sowie osteophytärer Anbau

ulnarseitig mit Gelenkspaltverschmählerung,

hinweisend auf eine vorbestehende Daumensattelgelenksarthrose mit

Aktivierungszeichen sowie eine unspezifische Zyste im Köpfchen von

MHK3 (Bericht vom 03.04.2012, Blatt 15 der Beklagtenakte).

Randnummer 4

Auch in der Folge klagte die Klägerin über Schmerzen

(vgl. Berichte Dr. R. vom 05.06.02012, 21.06.2012 <AU bis

16.03.2012>, Blatt 16, 20/21 der Beklagtenakte). Im Bericht vom

21.06.2012 wies Dr. R. darauf hin, dass die Behandlung der wenig

kooperativen Klägerin am 15.05.2012 mit Arbeitsfähigkeit

abgeschlossen worden sei.

Randnummer 5

Am 10.10.2012 klagte die Klägerin bei Dr. R. wiederum

über Schmerzen (Bericht vom 10.10.2012, Blatt 25 der Beklagtenakte),

woraufhin Prof. Dr. Kn. und der Oberarzt Dr. Kr. im Zwischenbericht

vom 30.11.2012 (Blatt 27/28 der Beklagtenakte) eine beginnende

posttraumatische Arthrose im Daumensattelgelenk rechts und

Subluxationsstellung bei Zustand nach Sturz auf die rechte Hand im

Februar 2012 diagnostizierten und eine operative Therapie

vorschlugen. Aufgrund des Unfalls sei es zu einer Verletzung des

Daumensattelgelenks rechts gekommen, welche aktuell in einer

Subluxation des Daumens im Bereich des Daumensattelgelenkes

resultiere. Auf der rechten Seite habe sich radiologisch eine

beginnende posttraumatische Arthrose mit deutlicher Subluxation des

Daumensattelgelenkes gezeigt (Bericht Prof. Dr. Kn. vom 04.12.2012,

Blatt 29/30 der Beklagtenakte).

Randnummer 6

Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes der Klägerin in

der BG-Klinik L. vom 11.12.2012 bis 19.12.2012 wurde bei der

Klägerin eine rechtsseitige Trapezektomie mit Kapselraffung

durchgeführt (Bericht vom 19.12.2012, Blatt 38/39 der

Beklagtenakte), es wurde die Diagnose einer Rhizarthrose rechts

gestellt.

Randnummer 7

Im Zwischenbericht vom 27.12.2012 (Blatt 32 der

Beklagtenakte) wird über Taubheitsgefühle im Bereich des rechten

Daumens, Kribbeln und Stromstöße, berichtet. Arbeitsunfähigkeit (AU)

bestehe bis 11.01.2013.

Randnummer 8

Die Beratungsärztin Dr. W. ging in ihrer Stellungnahme

vom 15.02.2013 (Blatt 43 RS/44 der Beklagtenakte) davon aus, bei dem

Unfall sei es zu einer Handgelenkszerrung rechts mit Läsion der

radialseitigen Gelenkkapsel gekommen. Unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit hätten nicht

bestanden. Die Rhizarthrose bestehe unfallunabhängig. Prof. Dr. Kn.

(Bericht vom 29.01.2013, Blatt 47 der Beklagtenakte) ging dagegen

davon aus, es sei aufgrund des Sturzes vom 26.02.2012 zu einer

Subluxation des Daumensattelgelenkes rechts gekommen, welche in

einer posttraumatischen Arthrose resultiert habe. Im Zwischenbericht

vom 28.02.2013 (Blatt 58/59 der Beklagtenakte) gab Prof. Dr. Kn.

anhaltende Schmerzen im rechten Handgelenk an. Dr. P. (A.-Klinik H.,

Bericht vom 13.03.2013, Blatt 60 der Beklagtenakte) ging von einem

normalen und regelrechten Operationszustand aus, die Beschwerden

könnten bis zu 7 Monate postoperativ anhalten.

Randnummer 9

Nachdem die Klägerin weiterhin über Schmerzen und

Beschwerden geklagt hatte (vgl. Berichte vom 14.03.2013, 15.04.2013,

18.03.2013, Blatt 61/64, 67/68, 77/78 der Beklagtenakte), ging Prof.

Dr. Kl. davon aus, dass ab 01.05.2013 die Klägerin wieder arbeiten

gehen könne (Blatt 78 der Beklagtenakte). Ab 02.05.2013 wurde eine

Belastungserprobung empfohlen (Bericht Dr. P. vom 24.04.2013, Blatt

81 der Beklagtenakte).

Randnummer 10

Prof. Dr. Kn. führte in seiner Stellungnahme vom

24.04.2013 (Blatt 82 der Beklagtenakte) aus, die von der Klägerin

subjektiv angegebenen Beschwerden ließen sich nicht mit den

objektivierten Befunden bezüglich des Unfallmechanismus vereinbaren,

die weitere Heilbehandlung laufe ab der Erstvorstellung der

Unfallversicherten in der Klinik am 15.11.2012 zu Lasten der

zuständigen Krankenkasse.

Randnummer 11

Im Zwischenbericht vom 15.05.2013 (Blatt 92 der

Beklagtenakte) gab Dr. P. an, die Narbe nach RAP sei schön und

reizlos. Es bestehe kein Anhalt für ein Neurom, die Sensibilität sei

regelrecht. Von der Klägerin würden bis in den Arm ziehende

Schmerzen angegeben. Es bestehe noch eine sichtbare Schwellung des

Operationsgebietes radial am Handgelenk aber auch in

Handgelenksmitte. Die Beweglichkeit des Handgelenks werde als

schmerzhaft angegeben.

Randnummer 12

Mit Bescheid vom 21.05.2013 (Blatt 83 der Beklagtenakte)

erkannte die Beklagte das Ereignis vom 26.02.2012 als Arbeitsunfall

mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 12.03.20212 bis

16.03.2012 und 23.04.2012 bis 05.05.2012 sowie unfallbedingte

Behandlungsbedürftigkeit vom 12.03.2012 bis 15.05.2012 an. Infolge

des Unfalls habe die Klägerin eine Zerrung des rechten Handgelenkes

erlitten, die folgenlos ausgeheilt sei. Die aktivierte Arthrose im

Daumensattelgelenk rechts, die unterhalb des Knorpels gelegene

subchondrale Zyste in Basis des 1. Mittelhandknochens mit

knochenartigen Verdickungen und eine Zyste im Köpfchen des 3.

Mittelhandknochens seien nicht unfallabhängig. Die

Arbeitsunfähigkeit nach dem 05.05.2012 und die

Behandlungsbedürftigkeit über den 15.05.2012 hinaus seien auf die

unfallunabhängig vorliegenden Veränderungen zurückzuführen.

Randnummer 13

Mit ihrem Widerspruch vom 11.06.2013 (Blatt 105/106 der

Beklagtenakte) machte die Klägerin u.a. geltend (Blatt 115/116 der

Beklagtenakte), Anhaltspunkte, weshalb nach Dr. Kö. von einer

vorbestehenden Daumensattelgelenksarthrose auszugehen sei, lägen

nicht vor. Vor dem Arbeitsunfall habe sie keine gesundheitlichen

Probleme mit dem rechten Handgelenk gehabt.

Randnummer 14

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit

Widerspruchsbescheid vom 29.08.2013 zurück (Blatt 120/121 der

Beklagtenakte). Das MRT des Handgelenks vom 03.04.2012 habe 5 Wochen

nach dem Arbeitsunfall eine eindeutige Arthrose gezeigt. Es sei

medizinisch allgemein anerkannte Tatsache, dass sich Aufbrauch- und

Verschleißerscheinungen wie eine Arthrose nicht innerhalb von 5

Wochen entwickeln könnten. In seiner Stellungnahme vom 24.04.2013

habe Prof. Dr. Kn. bestätigt, dass die Behandlung der

Daumensattelgelenksarthrose nicht auf den Arbeitsunfall

zurückzuführen sei.

Randnummer 15

Am 11.09.2013 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG)

Mannheim Klage erhoben. Ausweislich des Vorerkrankungsverzeichnisses

ihrer Krankenkasse vom 12.07.2013 (Blatt 7/8 der SG-Akte) habe sie

vor dem Unfallereignis keinerlei Handgelenksbeschwerden gehabt.

Außerdem habe die BG-Unfallklinik L. am 30.11.2012 die Diagnose

einer beginnenden posttraumatischen Arthrose im Daumensattelgelenk

rechts gestellt. Die Klägerin hat das Gutachten des MDK, Dr. Po. ,

vom 29.10.2013 vorgelegt (Blatt 24/27 der SG-Akte) sowie Berichte

des Kardiologen Dr. H. vom 24.02.2012 und 23.01.2012 (Blatt 29, 35

der SG-Akte), Dr. P. vom 01.10.2013 und 12.09.2013 (Blatt 30, 31 der

SG-Akte) und des Phlebologen Dr. J. vom 24.09.2013 (Blatt 34 der

SG-Akte).

Randnummer 16

Das SG hat Beweis erhoben und Dr. R. sowie Dr. D.

schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Der Facharzt für

Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R. hat in seinem Schreiben vom

27.11.2013 (Blatt 40/42 der SG-Akte) angegeben hat, durch den Sturz

sei eine vorbestehende Daumensattelgelenksarthrose aktiviert worden.

Verbunden damit sei das Auftreten von schmerzhaften

Funktionseinschränkungen, sodass es durch den Sturz zu einer

anhaltenden Verschlimmerung gekommen sei. Dr. D. hat sich nicht

geäußert.

Randnummer 17

Der zunächst vom SG zum Gutachter bestellte Dr. B. hat

mitgeteilt, die Klägerin behandelt zu haben und hat Berichte

vorgelegt (Blatt 70/74 der SG-Akte).

Randnummer 18

Mit Schreiben vom 29.04.2014 (Blatt 54/55 der SG-Akte)

hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bereits kurze Zeit

nach dem Unfall starke Schmerzen verspürt habe. Sie habe ihren

Arbeitsplatz nicht verlassen können, weil sie alleine gewesen

sei.

Randnummer 19

Die Beklagte hat unter Vorlage einer Stellungnahme des

Beratungsarztes K. vom 21.06.2014 (Blatt 58/59 der SG-Akte)

ausgeführt, die in der MRT-Aufnahme vom 03.04.2012 gesehenen

Veränderungen könnten nicht innerhalb von fünf Wochen aufgetreten

sein. Die über den 05.05.2012 hinaus geltend gemachte

Arbeitsunfähigkeit und die Behandlungsbedürftigkeit über den

15.05.2012 hinaus seien auf unfallunabhängige Veränderungen

zurückzuführen.

Randnummer 20

Dr. K. , vom SG zum Gutachter bestellt, hat in seinem

Gutachten vom 22.11.2014 (Blatt 78/91 der SG-Akte) ausgeführt, bei

der Klägerin habe schon vor dem Unfallgeschehen eine Rhizarthrose

bestanden, die durch den Unfall aktiviert, also symptomatisch und

schmerzhaft, geworden sei. Das Unfallereignis sei insoweit bloß

Gelegenheit gewesen, bei der sich der Gesundheitsschaden schmerzhaft

bemerkbar und der Klägerin erstmals bewusst gemacht habe.

Behandlungsbedürftigkeit bestehe vom 12.03.2012 bis zum 15.05.2012,

Arbeitsunfähigkeit bestehe vom 12.03.2012 bis zum 16.03.2012 und vom

23.04.2012 bis zum 05.05.2012.

Randnummer 21

Die Klägerin hat sich gegen dieses Gutachten gewandt

(Schreiben vom 09.03.2015, 25.03.2015, Blatt 97/98, 99 der

SG-Akte).

Randnummer 22

Das SG hat mit Urteil vom 27.04.2015 die Klage

abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht das Bestehen unfallbedingter

Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 12.03.2012 bis 16.03.2012

und 23.04.2012 bis 05.05.2012 und der unfallbedingten

Behandlungsbedürftigkeit für den Zeitraum vom 12.03.2012 bis

15.05.2012 festgestellt. Über diese Zeiträume hinaus habe weder

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch unfallbedingte

Behandlungsbedürftigkeit bestanden.

Randnummer 23

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 19.05.2015

zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.06.2015 beim

Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Mit

der Berufung vertrete sie die Rechtsansicht, dass das Unfallereignis

wesentliche Bedingung für die fortbestehende

Gesundheitsbeeinträchtigung sei. Dazu, dass eine Vorschädigung des

rechten Handgelenks nicht bestanden habe, sei erstinstanzlich

vorgetragen. Sie habe sich wegen Handgelenksbeschwerden zuvor nie in

ärztlicher Behandlung befunden und solche Beschwerden auch nicht

gehabt. Unterstellt es läge ein von einem altersgemäßen Zustand

abweichender Befund i.S. einer Arthrose vor, werde die Beurteilung

der Kausalitätsfrage durch das SG ihr nicht gerecht. Mit dem Urteil

des 6. Senats des LSG (Az.: L 6 U 4801/12, juris) könne eine

richtungsgebende Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen

Vorschadens dann in Betracht kommen, wenn der Sachverständige erst

eine durch das Unfallereignis aktivierte Arthrose beschrieben habe.

Es müsse dann durch die traumatische Gewalteinwirkung zu ersten und

verstärkt aufgetretenen Beschwerden gekommen sein. Dabei sei für die

Beurteilung der Kausalität das Unfallereignis selbst (kein

alltägliches Ereignis), aber auch der prognostizierte Zeitpunkt des

Auftretens von Beschwerden von Bedeutung. Bestehe aufgrund der bis

dahin ausgeübten, körperlich belastenden Tätigkeit kein Anhalt

dafür, dass die Vorschädigung eine Ausprägung gehabt habe, aufgrund

derer jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu der selben

Zeit zu der Beschwerdesymptomatik geführt hätte, so bestehe kein

Anlass zu der Annahme, die Beschwerden wären auch ohne den Unfall zu

der selben Zeit eingetreten, was zu Lasten des insoweit

beweispflichtigen Unfallversicherungsträgers gehe. Dr. K. habe

festgestellt, dass bei ihr schon vor dem Unfallereignis eine

Rhizarthrose rechts bestanden habe, die durch den Unfallmechanismus

so aktiviert worden sei, dass sie symptomatisch geworden sei. Zu

Unrecht übernehme das SG eine dem Gutachter Dr. K. als medizinischem

Sachverständigen nicht zukommende Bewertung, wonach das

Unfallereignis „nur“ die Gelegenheit gewesen sei, bei der sich der

Gesundheitsschaden schmerzhaft bemerkbar gemacht habe.

Randnummer 24

Die Beklagte habe es in den angefochtenen Bescheiden

abgelehnt, die im Feststellungsantrag genannten Gesundheitsstörungen

als Folgen des Arbeitsunfalls anzuerkennen. Sämtliche genannten

Gesundheitsstörungen seien in maßgeblicher Weise auf das

Unfallereignis zurückzuführen (Schreiben vom 23.11.2015, Blatt 38/39

der Senatsakte). Sie habe es trotz fortbestehender Schmerzen

vermieden, sich aus diesem Grund arbeitsunfähig krank zu melden.

Ärztlicherseits sei somit nach dem 21.05.2013 eine

Arbeitsunfähigkeit aufgrund der genannten Beschwerden nicht

bescheinigt worden. Krankengeld habe sie nach dem 22.05.2013 nicht

bezogen.

Randnummer 25

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Randnummer 26

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom

27.04.205 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom

21.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom

29.08.2013 festzustellen, dass die aktivierte Arthrose im

Daumensattelgelenk der rechten Hand, die unterhalb des

Knorpels gelegene subchondrale Zyste in Basis des 1.

Mittelhandknochens mit knochenartigen Verdickungen und eine

Zyste im Köpfchen des 3. Mittelhandknochens Folgen des

Wegeunfalls der Klägerin vom 26.02.2012 sind.

Randnummer 27

hilfsweise

Randnummer 28

die Beklagte zu verurteilen, weitere

Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.05.2012 und weitere

Behandlungsbedürftigkeit über den 15.05.2012 hinaus als

Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.02.2012 anzuerkennen.

Randnummer 29

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 30

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 31

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält

die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Von einer

richtunggebenden Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen

Vorschadens sei nicht auszugehen. Vielmehr handele es sich bei der

Rhizarthrose um eine Gelegenheitsursache. Die MRT Bilder hätten eine

bereits länger bestehende, fortgeschrittene Rhizarthrose gezeigt.

Diese Einschätzung bestätige Dr. R.. Zudem sei nunmehr auch im

unverletzten Daumen links eine beginnende Subluxation im Bereich des

Daumensattelgelenkes mit Rhizarthrose bei der Klägerin feststellbar.

Nach alledem ist von einer vorbestehenden Erkrankung der Klägerin

auszugehen.

Randnummer 32

Der Senat hat Bewies erhoben durch Einholung eines

Gutachtens beim Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie,

Sozialmedizin u.a. Dr. Pa. . Dieser hat in seinem Gutachten vom

13.06.2016 (Blatt 47/76 der Senatsakte; Untersuchung am 09.06.2016)

unter Berücksichtigung des von der AOK, bei der die Klägerin gegen

Krankheit versichert ist, überlassenen Vorerkrankungsverzeichnisses

(Blatt 77/78 der Senatsakte) folgende Gesundheitsstörungen

angegeben:

Randnummer 33

Rechte obere Extremität:

Randnummer 34

Zustand nach operativer Entfernung des Os

trapezium mit ansonsten regelrechter Artikulation der

Mittelhand- und Handwurzelknochen.

Reizlose Narbe nach

Trapezoidektomie.

Arthrose der Gelenke zwischen

Os trapezoideum, Os capitatum und

Os scaphoideum.

Degenerative

zystische Veränderungen an der Basis des I. Mittelhandknochens

und dem Mittelglied des III. Fingers rechts.

Fingerpolyarthrose schwerpunktmäßig im Bereich des Endgelenkes

des II. und III. Fingers.

Linke obere Extremität:

Radiologisch nachweisbare deutliche Rhizarthrose

(Daumensattelgelenksarthrose).

Im Vergleich zur Gegenseite

minderschwer ausgeprägte Fingerpolyarthrose, insbesondere in den

Endgelenken D II und D Ill.

Randnummer 35

Keine dieser Gesundheitsstörungen sei mit ausreichender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 26.02.2012 zurückzuführen.

Bereits auf einer Röntgenaufnahme aus dem Jahr 2005 zeige sich eine

für das damalige Alter der Probandin deutlich erkennbare Arthrose

des Daumensattelgelenkes. Auf den am Unfalltag angefertigten

Röntgenaufnahmen und der kurze Zeit nach dem Ereignis angefertigten

Kernspintomographie zeigten sich ebenfalls degenerative

Veränderungen, nicht nur im Sinne einer Rhizarthrose, sondern auch

einer reaktiven Geröllzystenbildung, insbesondere an der Basis des

I. Mittelhandknochens. Weder radiologisch, noch

kernspintomographisch hätten sich Hinweise für eine

operationspflichtige knöcherne und/oder weichteilige Verletzung

gezeigt, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass

Kapselverletzungen, wie sie kernspintomographisch beschrieben seien,

eine relativ häufige Verletzung, insbesondere bei bestimmten

Sportarten darstellten und bei fehlenden Begleitverletzungen unter

konservativer Therapie mittels Ruhigstellung komplett ausheilten.

D.h., die im Dezember 2012 durchgeführte Operation sei unfallunabhängig aufgrund der vorbestehenden degenerativen

Veränderungen erforderlich gewesen. Die vorbeschriebenen

Gesundheitsstörungen i.S.e. reizlosen Narbenbildung, aber

insbesondere auch einer typischerweise nach derartigen Eingriffen

etwas verminderten groben Kraft, seien ausschließlich ursächlich auf

den operativen Eingriff zurückzuführen. Unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit habe vom 12.03. bis zum 16.03.2012 sowie vom

23.04. bis 05.05.2012 bestanden. Prellungen/Distorsionen von

Gelenken heilten im Ablauf weniger Tage, spätestens nach 6 Wochen

aus. Lediglich bei in dem betreffenden Abschnitt des

Bewegungsapparates vorliegenden Vorschäden, insbesondere

degenerativen Veränderungen, könne es zu einem prolongierten

Heilungsverlauf kommen. Bei im Fall eindeutig gesichertem Vorliegen

derartiger Vorschäden, ende die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit

spätestens am 05.05.2012. Von einer unfallbedingten

Behandlungsbedürftigkeit sei durchgehend für die Zeit vom 12.03. bis

zum 05.05.2012 auszugehen.

Randnummer 36

Prof. Dr. N. vom Universitätsklinikum H. , Diagnostische

Interventionelle Radiologie, der vom Senat als sachverständiger

Zeuge schriftlich befragt worden war, hat mit Schreiben vom

28.10.2016 (Blatt 95/108 der Senatsakte) Ausdrucke der Befunde

rechter Daumen in 2 Ebenen vom 26.02.2005, rechter Vorfuß in 2

Ebenen vom 11.12.2006, rechter Vorfuß in 2 Ebenen vom 15.12.2006,

rechter Vorfuß in 2 Ebenen vom 12.01.2007, Notfallsonographie

(Komplexorgane) vom 15.02.2007, Notfallsonographie (1 Organ) vom

31.03.2007, rechter Daumen in 2 Ebenen vom 19.02.2014 sowie rechtes

Handgelenk in 2 Ebenen vom 19.02.2014 vorgelegt.

Randnummer 37

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11.11.2016 (Blatt 109

der Senatsakte) darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. N. im Jahr 2014

von beginnenden degenerativen Veränderungen gesprochen habe.

Randnummer 38

Dr. Pa. hat sich ergänzend (Blatt 93 und 111/112 der

Senatsakte) dahingehend geäußert, dass allein aufgrund der

unfallunabhängig bei der Klägerin bestehenden Situation die

Entfernung dieses Handwurzelknochens erfolgt sei.

Randnummer 39

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 113, 114 der

Senatsakte).

Randnummer 40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie

des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die

beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 41

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte

Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der

Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 152 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache

aber nicht begründet.

Randnummer 42

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren nun die

Feststellung weiterer Unfallfolgen geltend macht, ist dies

vorliegend zulässig; es handelt sich insoweit nicht um eine

Klageänderung, denn die Klägerin hat von Anfang an geltend gemacht,

dass sich die Unfallfolgen nicht in einer bloßen Zerrung des rechten

Handgelenks erschöpfen. So hat sie mit ihrem Widerspruch eine

posttraumatische Arthrose, mithin eine weitere Unfallfolge, geltend

gemacht. Auch hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid lediglich

die Zerrung des rechten Handgelenks als Unfallfolge anerkannt, u.a.

aber eine aktivierte Arthrose im Daumensattelgelenk rechts als

Unfallfolge abgelehnt. Auch im Klageverfahren hat die Klägerin sich

dagegen gewandt, dass lediglich eine Zerrung des rechten Handgelenks

als Unfallfolge anerkannt war, denn anders ist ihr Vortrag, wegen

der aktivierten Arthrose sei weitere Arbeitsunfähigkeit und

Behandlungsfähigkeit festzustellen, nicht zu verstehen. Aber selbst

wenn es sich um eine Änderung der Klage handeln würde, wäre diese

vorliegend nach § 99 Abs. 1 SGG sachdienlich, denn in der Sache

haben die Beteiligten bereits über die Folgen des Unfalles vom

26.02.2012 gestritten und die Entscheidung über die Feststellung

weiterer Unfallfolgen vermeidet nach der vorliegend bereits schon

vom SG durchgeführten Beweiserhebung einen weiteren Rechtsstreit.

Die geänderte Klage ist auch im Übrigen zulässig, denn die geltend

gemachte aktivierte Arthrose ist im angefochten Bescheid als

Unfallfolge abgelehnt worden und dies ist von der Klägerin

mitangefochten worden.

Randnummer 43

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge

einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden

Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper

einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod

führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines

Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der

Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit

des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw.

sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich

begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem

Unfallereignis geführt hat und das Unfallereignis einen

Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des

Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das

Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des

Gesundheits(-erst-)schadens

(haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die

Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl.

stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 B 2 U 1/05 R= SozR

4-2700 § 8 Nr. 17, B 2 U 40/05 R= UV-Recht Aktuell 2006, 419-422, B

2 U 26/04 R= UV-Recht Aktuell 2006, 497-509, alle auch in

juris).

Randnummer 44

Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der

wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur

solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum

Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr.

vgl. zuletzt BSG vom 12.04.2005 B 2 U 27/04 R BSGE 94, 269 =

SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich

ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens

über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs

bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

Randnummer 45

Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie

die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs

in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249

RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 =

SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der

naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als

Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines

Erfolges, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg

entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der

naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist

für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe

die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die

rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen

der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg

rechtlich unerheblichen Ursachen.

Randnummer 46

Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein

relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine

konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich.

Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam

gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind

nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n)

im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar

naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten

Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als

Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des

Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als

"Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall,

dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen

einer bereits vorhan-denen krankhaften Anlage zu vergleichen und

abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so

stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter

Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher

äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich

vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst

hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses

Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom

09.05.2006, a.a.O.).

Randnummer 47

Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach

Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende

Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den

Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv

festgestellt werden muss. Für die Feststellung des

Ursachenzusammenhangs der haftungsbegründenden und der

haftungsausfüllenden Kausalität genügt hinreichende

Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a.

F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE

45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den

Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die

reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O.

m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und

die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich

deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG

SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).

Randnummer 48

Vorliegend konnte der Senat unter Anwendung der

vorgenannten Grundsätze nicht feststellen, dass die Arthrose im

Daumensattelgelenk der rechten Hand, die unterhalb des Knorpels

gelegene subchondrale Zyste in Basis des 1. Mittelhandknochens mit

knochenartigen Verdickungen und eine Zyste im Köpfchen des 3.

Mittelhandknochens Folgen des versicherten Wegeunfalls der Klägerin

vom 26.02.2012 sind.

Randnummer 49

Hinsichtlich der Arthrose des Daumensattelgelenks musste

der Senat mit den Gutachtern Dr. K. und Dr. Pa. und unter

Berücksichtigung der radiologischen Befunde aus dem

Verwaltungsverfahren aber auch der zuletzt von Prof. Dr. N.

vorgelegten Unterlagen feststellen, dass die Arthrose im

Daumensattelgelenk bereits vor dem Unfall vom 26.02.2012 bestanden

hatte und damit unfallunabhängig ist. Dies gilt auch obwohl die

Klägerin angibt, vor dem Unfall keine Beschwerden an der rechten

Hand gehabt zu haben. Dies ist auch mit dem Gutachter Dr. Pa.

nachvollziehbar, bedeutet aber gerade nicht, dass deshalb eine

Arthrose nicht vorgelegen hatte. Denn auf den MRT-Aufnahmen von

Anfang April 2012 sind bereits arthrothische

Veränderungen beschrieben, die keinesfalls in der kurzen Zeit

zwischen dem Unfalltag am 26.02.2012 und dem Untersuchungstag

aufgetreten sein können, wie bereits damals Dr. Kö. mitgeteilt

hatte. So hat Dr. Pa. mitgeteilt, dass sowohl in den T1als auch

T2-gewichteten Schnitten der Kernspintomographie die Zysten in der

Basis des I. Mittelhandknochens sowie dem Köpfchen des III.

Mittelhandknochens als typische degenerative Veränderungen

(„Geröllzysten“) zur Darstellung gekommen waren, die ausweislich

fehlender Begleitreaktionen, etwa in Form vermehrter

Flüssigkeitssignale in der Umgebung dieser Struktur eindeutig

bereits zum Unfallzeitpunkt vorbestehend waren, sich durch das

Ereignis nicht verändert haben und im Übrigen als Beleg für die

degenerative Genese der insgesamt am rechten Handskelett

vorliegenden Veränderungen dienen.

Randnummer 50

Soweit der Unfall mit Dr. K. die vorbestehende

Rhizarthrose aktiviert hat, also ein Zustand mit Entzündung bzw.

Schmerzen der vorbestehenden Rhizarthrose aufgetreten ist, konnte

der Senat feststellen, dass eine substanzielle Veränderung der

Arthrose durch den Sturz nicht eingetreten ist. Insoweit hat der

Senat bereits entschieden, dass ein unfallversicherungsrechtlich

geschützter Gesundheitserstschaden zwar keine Dauerschädigung oder

Gesundheitsschäden von erheblichem Gewicht oder mit notwendiger

Behandlungsbedürftigkeit voraussetzt, sodass z.B. auch

Bagatellverletzungen (z.B. „blauer Fleck“) regelwidrige

Gesundheitszustände darstellen, die zwar einen Arbeitsunfall

begründen, aber zumeist keine Entschädigungsleistungen der

gesetzlichen Unfallversicherung auslösen (Senatsurteil 29.01.2016 –

L 8 U 977/15 – juris RdNr. 28). Maßgebend ist aber, dass eine

substantielle somatische oder psychische Verletzung i.S. einer

Regelwidrigkeit, die einen pathologischen Zustand herbeiführt,

eingetreten ist, was nicht gleichzusetzen ist mit regelhaft

ablaufenden physiologisch-biologischen belastenden körperlich oder

seelischen Prozessen (Senatsurteil 29.01.2016 – L 8 U 977/15 – juris

RdNr. 28). Aufgetretene Schmerzen allein rechtfertigen daher nach

der Rechtsprechung des Senats die Anerkennung eines Arbeitsunfalles

noch nicht (Senatsurteil 29.01.2016 – L 8 U 977/15 – juris RdNr. 28;

so auch Senatsbeschluss vom 29.07.2014 L 8 U 1447/13 -;

Senatsurteil vom 19.12.2014 – L 8 U 1906/14 –), da Schmerz als

zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne

das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte noch nicht zwingend auch den

Eintritt einer substanziellen Läsion am Körper belegt. Vorliegend

ist mit dem angefochtenen Bescheid ein Arbeitsunfall und eine

unfallbedingte Zerrung des Handgelenks festgestellt. Ob damit

bestandskräftig eine belastbare Anknüpfungstatsache für eine

Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose festgestellt ist, kann der

Senat dahinstehen lassen.

Randnummer 51

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Aktivierung und

die mit ihr aufgetretenen Entzündungs- und Schmerzprozesse einen

ausreichenden Zusammenhang mit der Unfalleinwirkung darstellten,

wäre für diese Aktivierung der Sturz vom 26.02.2012 nicht rechtlich

wesentlich. Im Rahmen der wertenden Kausalitätsprüfung, welche

Entstehungsursachen wesentlich für den Eintritt einer

Gesundheitsstörung sind, sind unter Berücksichtigung des

Schutzzwecks der gesetzlichen Unfallversicherung als Ergebnis der

wertenden Betrachtung solche unfallvorbestehenden

Gesundheitsstörungen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

entzogen, die bereits zum Unfallzeitpunkt eine derart ausgeprägte

Krankheitsanlage oder – wenn bereits symptomatisch geworden –

Vorschädigung darstellten, dass sie nach ärztlicher Erkenntnis

jederzeit auch ohne die Unfalleinwirkung gleichermaßen wie nach dem

Unfall hätten pathologisch in Erscheinung treten können (ständige

Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O.). Diese

Voraussetzungen liegen für die diagnostizierte Handgelenksarthrose

der Klägerin vor. Der Senat hat eine solche Ausprägung der Arthrose

feststellen können. Denn Dr. Pa. hat zur Überzeugung des Senats

ausgeführt, dass die Aktivierung der Arthrose des rechten

Handgelenkes zu etwa gleicher Zeit und in etwa gleichem Ausmaß mit

ausreichender Wahrscheinlichkeit auch bei einer alltäglichen

Verrichtung, also einer Gelegenheitsursache aufgetreten wäre. So sei

die Arthrose bereits so stark gewesen, dass zur Aktivierung

alltägliche Verrichtungen wie Geschirr bzw. Gläser abtrocknen mit

aus dem Handgelenk bzw. der Handwurzel heraus erfolgenden

Drehbewegungen, ein Frühjahrsputz, Abstützbewegungen bei

Verrichtungen in kniender Position, intensiver Handarbeiten usw. in

gleicher Weise wie ein Abstützen mit der Hand bei einem Sturz nach

vorne ausgereicht hätten. War die Arthrose damit aber schon so

leicht ansprechbar, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus

ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer

Einwirkungen bedurfte, sondern dass – statt des konkreten

Unfallgeschehens eine fiktive Alltagsbelastung angenommen jedes

andere alltäglich vorkommende Ereignis, wie z.B. aus dem Handgelenk

heraus ausgeführte Drehbewegungen (Dr. Pa. verweist auf Geschirr-

und Gläserabtrocknen), geeignet, in zeitlichem Zusammenhang die

vorbestehende Arthrose in vergleichbarem Umfang zu aktivieren, so

hängt es vom bloßen Zufall ab, dass die Aktivierung während eines

Ereignisse eingetreten ist, bei dem sich die Klägerin auf einem

versicherten Weg befunden hatte. Der Senat hat auch nicht

feststellen können, dass die Aktivierung der Arthrose im Vergleich

mit einem anzunehmenden normalen Krankheitsverlauf durch die

Unfalleinwirkung erheblich vorverlegt worden ist (vgl BSG vom

09.05.2006, B 2 U1/5 R – a.a.O.). Dies ergibt sich ebenso aus der

überzeugenden Darstellungen von Dr. Pa. , der mit der beispielhaften

Aufzählung von ebenso geeigneten, beschwerdenauslösenden leichtesten

Alltagsverrichtungen, wie Gläserabtrocknen etc., nachvollziehbar

dargelegt hat, dass die Aktivierung der Arthrose zur gleichen Zeit

und im gleichen Ausmaß auch durch ein austauschbares Ereignis hätte

stattfinden können. Der Senat konnte daher offenlassen, ob eine

erhebliche Vorverlegung in diesem Sinne in Anlehnung zur

Rechtsprechung zum unfallbedingten früheren Todeseintritt wenigstens

ein um ein Jahr früheres Akutwerden der Erkrankung voraussetzt

(Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm.

9.3.1; Keller in Hauck/Noftz § 8 Rn. 301; Wagner in juris

Praxiskommentar § 8 Rn. 165) oder eine solche erhebliche

Vorverlegung bereits bei einem früheren Eintritt um wenige Wochen

oder Monate anzunehmen ist (Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII

Rn. 29).

Randnummer 52

Insoweit konnte der Senat bei der Abwägung ungeachtet

der Schwere des Unfallereignisses aufgrund der sehr leichten

Ansprechbarkeit der Arthrose eine wesentliche Verursachung der

Aktivierung durch den Sturz am 26.02.2012 nicht annehmen. Der Senat

misst der Schwere der Unfalleinwirkung nur insoweit rechtliche

Bedeutung zu, als sie einen Rückschluss auf das Ausmaß der

Ausprägung der unfallvorbestehenden Krankheitsanlage oder

Vorschädigung des betroffenen Körperorgans erlaubt (vgl.

Senatsurteil vom 18.03.2016 L 8 U 3578/15 -, juris,

www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ist die leichte Ansprechbarkeit der

unfallvorbestehenden Gesundheitsstörungen auf andere Weise, z.B.

durch röntgenologische oder klinische Befunde gesichert, ist unter

dem Gesichtspunkt der Austauschbarkeit der Unfalleinwirkung mit

alltäglichen Belastungen die Intensität der Unfalleinwirkung

rechtlich ohne Belang.

Randnummer 53

Eine solche Differenzierung gebietet auch nicht das

Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (so aber LSG

Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.06.2011 L 3 U 389/09 – m.w.N.

, juris). Eine verfassungswidrige Schlechterstellung von

Versicherten, die eine schicksalhafte Schadensanlage aufweisen,

gegenüber den gesunden Versicherten oder – bezogen auf die hier

streitige Sachverhaltskonstellation – gegenüber

vorerkrankten/vorgeschädigten Versicherten ohne leichte

Ansprechbarkeit, die bei der gleichen Unfalleinwirkung nach der

Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung der gesetzlichen

Unfallversicherung unterliegen, ist damit nicht zu begründen. Aus

den oben dargelegten Gründen beinhaltet die jederzeitige

Austauschbarkeit der konkreten Unfalleinwirkung mit einem

medizinisch hinreichend umschreibbaren Alltagsereignis eine

sachgerechte, nicht willkürliche Differenzierung, zumal ein gesunder

Versicherter einer anderen Vergleichsgruppe angehören dürfte, als

ein Versicherter mit erheblicher Vorschädigung. Insoweit ist gerade

nicht die Einwirkung auf den Versicherten Kriterium für die

Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Vergleichsgruppe, vielmehr sind

die Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten das Kriterium,

wonach Vergleichsgruppen zu bilden sind, wobei gerade die

Auswirkungen der unfallbedingten Einwirkungen bei gesunden und

erheblich vorgeschädigten Versicherten unterschiedlich sind. Denn es

ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine grundsätzlich

versicherte körperliche Einwirkung, die aber einen Körperschaden

verursacht, der aus unfallunabhängigen Gründen ebenso eingetretenen

wäre, zum Anlass für Entschädigungsleistungen nach der gesetzlichen

Unfallversicherung zu nehmen. Damit sind nicht alle vorgeschädigten

Versicherten vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dem Schutz der

gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen auch nach der hier

vertretenen Auffassung diejenigen Versicherten, die

unfallvorbestehende Krankheitsanlagen/Vorschäden aufweisen. Die

Abgrenzung erfolgt allein aufgrund des im Wege der Wesentlichkeit zu

bestimmenden Ausmaßes der Krankheitsanlage/Vorschädigung.

Randnummer 54

Mit dem 6. Senat des LSG (vgl. dessen Urteile 22.01.2015

– L 6 U 4801/12 – juris; 21.07.2011 L 6 U 4073/08 juris) ist bei

dieser Abwägung insbesondere das Unfallereignis selbst, aber auch

der prognostizierte Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden von

Bedeutung. Dabei musste der Senat feststellen, dass bei dem

Unfallereignis (die Klägerin hat insoweit einen Sturz nach vorne auf

beide ausgestreckte Hände geschildert) zwar eine nicht mit

Alltagsbelastungen vergleichbare Krafteinwirkungen (Größe der

Klägerin: 168 cm; Gewicht 68 kg) aufgetreten ist. Jedoch konnte der

Senat aufgrund der Ausführungen von Dr. Pa. feststellen, dass die

vorbestehende Arthrose so leicht ansprechbar war, dass selbst

alltägliche Haushaltsarbeiten wie Geschirr- und Gläserabtrocknen zur

Aktivierung geführt haben können. Ist die Arthrose aber schon so

leicht aktivierbar, dass sie bereits bei leichtesten

Haushaltstätigkeiten schmerzhaft wird, dann musste der Senat

feststellen, dass auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der – ohne den

Unfall – prognostizierten Aktivierung eine Aktivierung unmittelbar

bevorstand. Damit wäre auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des

6. Senats des LSG vorliegend von einer Gelegenheitsursache

auszugehen, die den Versicherungsschutz der Klägerin

ausschließt.

Randnummer 55

Auch die unterhalb des Knorpels gelegene subchondrale

Zyste in Basis des 1. Mittelhandknochens mit knochenartigen

Verdickungen und die die Zyste im Köpfchen des 3. Mittelhandknochens

konnte der Senat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

rechtlich wesentlich auf den Sturz am 26.02.2012 zurückführen. So

hat Dr. Pa. für diese Gesundheitsstörungen ebenfalls die

vorbestehende Arthrose an der rechten Hand verantwortlich gemacht.

So wird jedoch angenommen, dass Verletzungen des Knochens oder

Blutgerinnsel Knochenzysten auslösen können, auch Entzündungen oder

Entwicklungsstörungen werden als mögliche Ursache angesehen

(http://symptomat.de/Knochenzyste#Ursachen). Verletzungen des

Knochens oder Einblutungen konnten aber in den Untersuchungen vom

März und April 2012, z.B. MRT vom April 2012) nicht festgestellt

werden. Soweit das MRT vom 03.04.2012 einen Einriss der Gelenkkapsel

des Daumensattelgelenks radialseitig angegeben hat, ist dies nicht

Ursache der Zysten an der Basis des MHK 1 (Mittelhandknochens 1) und

3, da diese außerhalb des Areals des Einrisses des

Daumensattelgelenks aufgetreten sind. Damit kann der Unfall vom

26.02.2012 ohne knöcherne oder einblutende Verletzungen diese Zysten

nicht verursacht haben, was auch Dr. Pa. so angenommen hatte.

Randnummer 56

Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung

der aktivierten Arthrose im Daumensattelgelenk der rechten Hand, der

unterhalb des Knorpels gelegenen subchondralen Zyste in Basis des 1.

Mittelhandknochens mit knochenartigen Verdickungen und der Zyste im

Köpfchen des 3. Mittelhandknochens als Folgen des Wegeunfalls vom

26.02.2012, denn diese sind nicht hinreichend wahrscheinlich

rechtlich wesentlich auf den Unfall vom 26.02.2012

zurückzuführen.

Randnummer 57

Auch der Hilfsantrag der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die isolierte Feststellung von Behandlungsbedürftigkeit (wie auch

das urspezifizierte Leistungsbegehren auf Heilbehandlung vgl. z.B.

Senatsurteil vom 22.03.2017 L 8 U 2413/16) kann nicht zulässig

begehrt werden, denn hierbei handelt es sich um eine

Elementenfeststellung. Gleiches gilt für die isolierte Feststellung

von Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlungsbedürftigkeit und

Arbeitsunfähigkeit sind Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnormen für

die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld. Unabhängig

davon konnte der Senat mit dem Gutachten von Dr. Pa. feststellen,

dass im Hinblick darauf, dass durch die vorbestehende Arthrose mit

einem verzögerten Heilverlauf zu rechnen war, von unfallbedingter

Arbeitsunfähigkeit nur vom 12.03.2012 bis zum 16.03.2012 sowie vom

23.04.2012 bis 05.05.2012 und unfallbedingte

Behandlungsbedürftigkeit vom 12.03.2012 bis zum 05.05.2012

anzunehmen war. Nachdem die Beklagte aber unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit vom 12.03.20212 bis 16.03.2012 und 23.04.2012 bis

05.05.2012 sowie unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit vom

12.03.2012 sogar bis 15.05.2012 angenommen hatte (vgl. Bescheid vom

21.05.2013) und die Klägerin selbst mitgeteilt hatte, ab dem

21.05.2012 wieder gearbeitet zu haben, ergibt sich ein

weitergehender Anspruch nicht.

Randnummer 58

Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat

hält weitere Ermittlungen nicht für erforderlich. Die vorliegenden

ärztlichen Unterlagen haben mit den Gutachten von Dr. K. und Dr. Pa.

dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung zur

Feststellung der Unfallfolgen und der Kausalität notwendigen

sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412

Abs. 1 ZPO).

Randnummer 59

Die Berufung der Klägerin war in vollem Umfang

unbegründet.

Randnummer 60

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193

SGG.

Randnummer 61

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher

Bedeutung zugelassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1263 RVO, § 542 RVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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