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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 412 ZPO – Neues Gutachten

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 412 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 412 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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