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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 411a ZPO – Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 411a ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 411a ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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