Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 411a ZPO – Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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