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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 151 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Rechtsprechung zu § 151 SGG

73 Entscheidungen zitieren § 151 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 30.03.2015 – B 12 KR 102/13 B · 12. Senat

    (Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß der Vorinstanz gegen das Schriftformerfordernis des § 151 Abs 1 SGG - Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift unter der Berufungsschrift - Computerfax - keine entscheidungserhebliche Divergenz bei nicht aufgestelltem Rechtssatz)

  • BSG, Urt. v. 05.05.2010 – B 6 KA 6/09 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Anschlussberufung nur zulässig, soweit sie sich auf denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung bezieht (Festhaltung an der Rechtsprechung des BSG, zB vom 8.7.1969 - 9 RV 256/66 = SozR Nr 12 zu § 521 ZPO; BSG vom 19.6.1996 - 6 RKa 24/95 = USK 96131). 2. Der Regress wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen setzt kein Verschulden des …
  • BSG, Beschl. v. 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 B · 8. Senat

    Leitsatz: Fehlt es bei der elektronischen Zustellung am elektronischen Empfangsbekenntnis, scheidet eine Heilung der unwirksamen Zustellung aus, wenn der Zustellungsempfänger nicht bereit war, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen.
  • BSG, Beschl. v. 14.12.2023 – B 4 AS 72/23 B · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig - Versäumung der Berufungsfrist - öffentliche Zustellung

  • BSG, Beschl. v. 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Rücknahmestreit über Beendigung eines Berufungsverfahrens (hier: durch Berufungsrücknahmefiktion) - Entscheidung des Gerichts - Betreibensaufforderung - Nichtvorlage der Berufungsbegründung - Wiedereinsetzung in den …

  • BSG, Beschl. v. 17.06.2020 – B 5 R 302/19 B · 5. Senat

    Leitsatz: Fordert das Gericht die Beteiligten zur Rücksendung einer Urteilsausfertigung zum Zwecke der Berichtigung auf und ist klar erkennbar, dass lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler berichtigt werden soll, so beginnt die Rechtsmittelfrist bereits mit Zustellung der fehlerbehafteten Urteilsausfertigung (Anschluss an und Klarstellung zu BSG vom 28.1.2004 - B 6 KA 95/03 B = SozR 4-1500 § 151 Nr 1).

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