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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 91 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.

(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 91 SGG

10 Entscheidungen zitieren § 91 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R · 12. Senat

    Leitsatz: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwalt erfordert für eine Rückwirkung einen gesonderten Antrag bis zum 1.4.2016 auch dann, wenn ein Verfahren auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Recht noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen war.
  • BSG, Beschl. v. 04.04.2022 – B 12 R 27/21 B · 12. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Wirksamkeit eines Antrags auf Sozialleistungen - Wahrung der Klagefrist

  • BSG, Urt. v. 25.04.2018 – B 8 SO 23/16 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Mit der fristwahrenden Abgabe einer Klageschrift ua bei einer anderen inländischen Behörde ist keine naheliegende Möglichkeit der Übermittlung an das zuständige Gericht aufgezeigt, die ein Rechtsanwalt bei einer von ihm nicht zu vertretenen Störung des üblichen Übertragungswegs zur Wahrung eigener Sorgfaltspflichten nutzen müsste. 2. Bei einer unzulässigen Klage kann ein abändernder oder …
  • LSG Bayern, Urt. v. 28.11.2024 – L 2 U 251/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Zur Frage der doppelten Rechtshängigkeit bei Klageeinreichung bei einem anderen Gericht als dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit. (Rn. 23 – 27)
  • BSG, Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: Für die Fiktion einer Berufungsrücknahme, wenn der Kläger das Verfahren nicht betreibt, gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren keine Rechtsgrundlage.
  • BSG, Beschl. v. 25.03.2021 – B 1 KR 51/20 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - Berufung gegen einen Gerichtsbescheid - Feststehen einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht - absoluter Revisionsgrund

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