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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 105 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 105 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 105 SGG

148 Entscheidungen zitieren § 105 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 22.11.2024 – L 7 AS 318/24 NZB · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl. u.a. BSG vom 16.4.2024, B 12 BA 17/24 B, Rn 14 m.w.N.). (Rn. 16) 2. Eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfasst nur eine Abweichung von Entscheidungen des zuständigen Berufungsgerichts. (Rn. 13) 3. Wird geltend gemacht …
  • BSG, Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist rechtlich wesentlich iS der Theorie der wesentlichen Bedingung, wenn sich mit dem dadurch objektiv verursachten Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. 2. Die Wegeunfallversicherung schützt nicht gegen Gefahren, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum ergeben.
  • BSG, Beschl. v. 13.11.2017 – B 13 R 152/17 B · 13. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Richterablehnung

  • BSG, Urt. v. 21.09.2017 – B 8 SO 3/16 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Vor der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. 2. Macht der Zessionar Ansprüche auf Sozialleistungen aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend, sind die Zedenten nicht notwendig beizuladen.
  • BSG, Beschl. v. 17.11.2015 – B 1 KR 130/14 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts - Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters - Zurückverweisung an SG

  • BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten ist ermessensfehlerhaft, wenn dem betroffenen Beteiligten eine mündliche Belehrung des Gerichts mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gelangt.

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