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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 104 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist, steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 104 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 104 SGG

6 Entscheidungen zitieren § 104 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 24.10.2013 – B 13 R 240/12 B · 13. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - vorschriftsmäßige Besetzung des Senats

  • BSG, Beschl. v. 19.08.2021 – B 10 ÜG 11/20 B · 10. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung - bereits in einem vorangegangenen Urteil vertretene Rechtsansicht - überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung - Gesamtbetrachtung - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten - …

  • BSG, Urt. v. 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist nicht Teil des Gerichtsverfahrens iS des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (Anschluss an BVerwG vom 11.7.2013 - 5 C 23.12 D = BVerwGE 147, 146). 2. Von der Gesamtverfahrensdauer ist eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete …
  • BSG, Beschl. v. 14.02.2018 – B 14 AS 220/17 B · 14. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Normalfall der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung - hier Übertragung der Zeugenvernehmung auf den Berichterstatter - Ablehnung einer wiederholten Zeugenvernehmung in der …

  • BSG, Beschl. v. 13.11.2012 – B 2 U 218/12 B · 2. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - absoluter Revisionsgrund - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - offensichtlich rechtswidriger Übertragungsbeschluss gem § 153 Abs 5 SGG - Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter - keine wirksame Aufhebung durch …

  • BSG, Urt. v. 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Für eine zum Ausschluss eines Richters führende Mitwirkung im Entschädigungsverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren genügt jede tatsächliche Befassung mit der Sache, nicht hingegen die bloße Senatszugehörigkeit. 2. Im Entschädigungsverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren sind rein subjektive Kriterien nicht geeignet, eine Abweichung von der Entschädigungspauschale zu begründen.

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